betreffend – wurden, wie bereits unter Ziff. I.2. hiervor erwähnt, vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwaltschaft akzeptiert. Diese rechtskräftigen Schuldsprüche sind im Berufungsverfahren allerdings insofern noch relevant, als dass sie Indizien für die zu überprüfenden Anklagepunkte liefern. Zudem sind die rechtskräftigen Sachverhalte für die Strafzumessung von Bedeutung. Es wird vorliegend jedoch darauf verzichtet, die rechtskräftigen Sachverhalte eingehend darzulegen. Es wird direkt an den betreffenden Stellen, soweit notwendig, auf sie Bezug genommen werden.