III.3. und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3836 f.). Zudem ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.4. und VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3838) und die weitere Verfügung gemäss Ziff. VI.1. (pag. 3837 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;