3836), - weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) und der beschlagnahmte Betrag von CHF 151.20 zur anteilsmässigen Verrechnung mit den Verfahrenskosten verwendet werden (Art. 267 i.V.m. 442 Abs. 2 StPO) (Ziff. VI.2. und VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3837 f.). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen (Ziff. III.1. [1.1.-