I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3830), - der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv;