5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der beschränkten Anschlussberufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil folglich insoweit in Rechtskraft erwachsen als: - das Widerrufsverfahren betreffend des mit Urteil des DF.________ vom 15. Januar 2013 ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;