2. Herr A.________ sei [entgegen seiner Anträge in der Anschlussberufung] schuldig zu sprechen der Anschuldigung der Einfuhr und Beförderung von mindestens 13.9 Kilogramm Kokaingemisch gemäss Ziff. 1.1.1 bis 1.1.12 der Anklageschrift vom 18. September 2019. 11 3. Herr A.________ sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu verurteilen zu ▪ einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten ▪ den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. 4. Von einer Landesverweisung von Herrn A.________ sei abzusehen.