Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, erklärte mit Eingabe vom 15. Juli 2020 Anschlussberufung, beschränkt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. III.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einfuhr und Beförderung von mind. 13'890 Gramm Kokaingemisch, resp. 7'067 Gramm reines Kokain), den Sanktionenpunkt gemäss Ziff. III.1. und III.2. des vorinstanzlichen Urteildispositivs sowie die sich daraus ergebende Kostenverlegung gemäss Ziff. III.3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 3977 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurden keine Nichteintretensgründe geltend gemacht (pag. 3985).