2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Schreiben vom 6. Februar 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 3846). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (pag. 3965 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Juni 2020 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Sanktionenpunkt (Höhe der Freiheitsstrafe und Dauer der Landesverweisung) (pag. 3971 f.). Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.___