3. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 151.20 wird zur anteilsmässigen Verrechnung mit den Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 i.V.m. 442 Abs. 4 StPO). 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. CB.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).