und in Anwendung der Art. 40 aStGB, 47, 51, 66a StGB, Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V. mit Art. 19 Abs.1 lit. b, c, d und g BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten. Die Untersuchungshaft von 637 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 26.11.2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 44’500.00 und Auslagen von CHF 5‘998.00, insgesamt bestimmt auf CHF 50‘498.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).