Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 255 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. November 2020 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Susedka Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Anschlussberufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 29. Januar 2020 (PEN 19 804/805/806) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, fällte am 29. Januar 2020 folgendes Urteil (pag. 3829 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Widerrufsverfahren betreffend des mit Urteil des DF.________ vom 15.01.2013 ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung Verfahrenskosten eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen am 1. 20.11.2016, 04:30 Uhr bis 05:22 Uhr, in C.________ durch Befördern von 100 g Kokaingemisch (Ziff. 1.1.7 AKS), 2. 13.11.2016 in C.________ durch Erlangen, Besitzen, Befördern und Veräussern ev. Verschaffen von mindestens 100 g Kokaingemisch (Ziff. 1.2.21 AKS), 3. 14.11.2016 in C.________ durch Erlangen, Besitzen, Befördern und Veräussern ev. Verschaffen von mindestens 100 g Kokaingemisch (Ziff.1.2.26 AKS), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen durch 1. Einfuhr und Beförderung von mindestens 13‘890 g Kokaingemisch (brutto) resp. mindestens 7‘067 g reinem Kokain, indem er im Auftrag von anderen Personen mit einem Personenwagen im grenznahen Ausland in D.________ (DG.________) und in der Region E.________ (DG.________) Kokain mit sich führende Drogenkuriere abholte und diese über die Grenze nach C.________ chauffierte, namentlich 1.1. am 23.10.2016 (Ziff.1.1.1 AKS), 1.2. am 30.10.2016 (Ziff.1.1.2 AKS), 1.3. am 05.11.2016 (Ziff.1.1.3 AKS), 1.4. am 06.11.2016 (Ziff.1.1.4 AKS), 1.5. am 13.11.2016 (Ziff.1.1.5 AKS), 1.6. am 20.11.2016 (Ziff.1.1.6 AKS), 1.7. am 27.11.2016 (Ziff.1.1.8 AKS), 2 1.8. am 04.12.2016 (Ziff.1.1.9 AKS), 1.9. am 11.12.2016 (Ziff.1.1.10 AKS), 1.10. am 19.02.2017 (Ziff.1.1.11 AKS), 1.11. am 26.02.2017 (Ziff.1.1.12 AKS), 2. Besitzen, Befördern und Veräussern von mindestens 11‘900 g Kokaingemisch (brutto) resp. mindestens 6‘052.4 g reinem Kokain, indem er im Auftrag von anderen Personen von C.________ aus Kokain an diverse Abnehmer und Orte in der Schweiz verbrachte, namentlich 2.1. 150 g Kokaingemisch resp. 76.3 reines Kokain am 17.10.2016 in C.________, Strecke F.________ und G.________ mit CHF 1‘300.00 Umsatz und CHF 400.00 Ge- winn (Ziff.1.2.1 AKS), 2.2. 240 g Kokaingemisch resp. 122.1 g reines Kokain am 23.10.2016 in C.________, Strecke H.________ und I.________ mit CHF 2‘020.00 Umsatz und CHF 580.00 Gewinn (Ziff.1.2.2 AKS), 2.3. 420 g Kokaingemisch resp. 213.7 g reines Kokaingemisch am 23.10.2016 in C.________, Strecke J.________ und K.________ mit CHF 3‘460.00 Umsatz und CHF 940.00 Gewinn (Ziff.1.2.3 AKS), 2.4. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 23.10.2016 in C.________, Strecke L.________ und M.________ mit CHF 900.00 Um- satz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.4 AKS), 2.5. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 24.10.2016 in C.________, auf der Strecke N.________ und in O.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.5 AKS), 2.6. 600 g Kokaingemisch resp. 305.3 g reines Kokain am 24.10.2016 in C.________, auf der Strecke P.________ und in Q.________ mit CHF 5‘000.00 Umsatz und CHF 1‘300.00 Gewinn (Ziff.1.2.6 AKS), 2.7. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke R.________, und in S.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.7 AKS), 2.8. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke L.________ und in M.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.8 AKS), 2.9. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke T.________ und in U.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.9 AKS), 2.10. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke V.________, und in AF.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.10 AKS), 2.11. 600 g Kokaingemisch resp. 305.3 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit CHF 5‘000.00 Umsatz und CHF 1‘300.00 Gewinn (Ziff.1.2.11 AKS), 3 2.12. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 31.10.2016 in C.________, auf der Strecke Z.________ und in AA.________ mit CHF 1‘000.00 Umsatz und CHF 400.00 Gewinn (Ziff.1.2.12 AKS), 2.13. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 31.10.2016 in C.________, auf der Strecke AB.________ und in AC.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.13 AKS), 2.14. 320 g Kokaingemisch resp. 162.8 g reines Kokain am 31.10.2016 in C.________, auf der Strecke AD.________ und in AE.________ mit CHF 2‘660.00 Umsatz und CHF 740.00 Gewinn (Ziff.1.2.14 AKS), 2.15. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 01.11.2016 in C.________, auf der Strecke J.________ und in K.________ mit CHF 1‘700.00 Umsatz und CHF 500.00 Gewinn (Ziff.1.2.15 AKS), 2.16. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 06.11.2016 in C.________, auf der Strecke V.________ und in AF.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.16 AKS), 2.17. 170 g Kokaingemisch resp. 86.5 g reines Kokain am 06.11.2016 in C.________, auf der Strecke AG.________ sowie in AH.________ mit CHF 1‘300.00 Umsatz und CHF 440.00 Gewinn (Ziff.1.2.17 AKS), 2.18. 1‘530 g Kokaingemisch resp. 778.7 g reines Kokain am 07.11.2016 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 12‘340.00 Umsatz und CHF 3‘160.00 Gewinn (Ziff.1.2.18 AKS), 2.19. 110 g Kokaingemisch resp. 55.9 g reines Kokain am 07.11.2016 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 980.00 Umsatz und CHF 320.00 Gewinn (Ziff.1.2.19 AKS), 2.20. 300 g Kokaingemisch resp. 152.6 g reines Kokain am 08.11.2016 in C.________, auf der Strecke AK.________ und in AL.________ mit CHF 2‘200.00 Umsatz und CHF 700.00 Gewinn (Ziff.1.2.20 AKS), 2.21. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 13.11.2016 in C.________, auf der Strecke AM.________ und in AN.________ mit CHF 1‘400.00 Umsatz und CHF 500.00 Gewinn (Ziff.1.2.22 AKS), 2.22. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 13.11.2016 in C.________, auf der Strecke AO.________ und in AP.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.23 AKS), 2.23. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 13.11.2016 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 1‘700.00 Umsatz und CHF 500.00 Umsatz (Ziff.1.2.24 AKS), 2.24. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 13.11.2016 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 1‘700.00 Umsatz und CHF 500.00 Gewinn (Ziff.1.2.25 AKS), 4 2.25. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 14.11.2016 in C.________, auf der Strecke AD.________ und in AE.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.27 AKS), 2.26. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 20.11.2016 in C.________, auf der Strecke J.________ und in K.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.28 AKS), 2.27. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 20.11.2016 in C.________, auf der Strecke V.________ und in AF.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.29 AKS), 2.28. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 20.11.2016 in C.________, auf der Strecke AQ.________ und in AR.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.30 AKS), 2.29. 250 g Kokaingemisch resp. 127.2 g reines Kokain am 27.11.2016 in C.________, auf der Strecke AK.________ und in AL.________ mit CHF 2‘100.00 Umsatz und CHF 600.00 Gewinn (Ziff.1.2.31 AKS), 2.30. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 27.11.2016 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.32 AKS), 2.31. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 27.11.2016 in C.________, auf der Strecke AS.________ und in AT.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.33 AKS), 2.32. 480 g Kokaingemisch resp. 244.3 g reines Kokain am 28.11.2016 in C.________, auf der Strecke AU.________ und in AV.________ mit CHF 2‘500.00 Umsatz und CHF 1‘060.00 Gewinn (Ziff.1.2.34 AKS), 2.33. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 28.11.2016 in C.________, auf der Strecke AU.________ und in AV.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.35 AKS), 2.34. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 29.11.2016 in C.________, auf der Strecke AW.________ und in AX.________ mit Umsatz CHF 800.00 und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.36 AKS), 2.35. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 29.11.2016 in C.________, auf der Strecke AY.________ und in AZ.________ mit CHF 900 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.37 AKS), 2.36. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 29.11.2016 in C.________, auf der Stecke AD.________ und in AE.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.38 AKS), 2.37. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 29.11.2016 in C.________, auf der Strecke BA.________ und in BB.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.39 AKS), 5 2.38. 230 g Kokaingemisch resp. 221.7 g reines Kokain am 30.11.2016 in C.________, auf der Strecke AK.________ und in AL.________ mit CHF 1‘940.00 Umsatz und CHF 560.00 Gewinn (Ziff.1.2.40 AKS), 2.39. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.11.2016 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit Umsatz CHF 900.00 und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.41 AKS), 2.40. 210 g Kokaingemisch resp. 106.8 g reines Kokain am 30.11.2016 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit unbekanntem Umsatz und CHF 520.00 Gewinn (Ziff.1.2.42 AKS), 2.41. 250 g Kokaingemisch resp. 127.2 g reines Kokain am 04.12.2016 in C.________, auf der Strecke AS.________ und in AT.________ mit CHF 5‘000.00 Umsatz und CHF 600.00 Gewinn (Ziff.1.2.43 AKS), 2.42. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 04.12.2016 in C.________, auf der Strecke AY.________ und in AZ.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.44 AKS), 2.43. 100 g Kokaingemisch resp. 50.8 g reines Kokain am 05.12.2016 in C.________, auf der Strecke BC.________ und in BD.________ mit unbekanntem Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.45 AKS), 2.44. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 05.12.2016 in C.________, auf der Strecke BC.________ und in BD.________ mit unbekanntem Umsatz und CHF 500.00 Gewinn (Ziff.1.2.46 AKS), 2.45. 230 g Kokaingemisch resp. 117 g reines Kokain am 05.12.2016 in C.________, auf der Strecke BE.________ und in BF.________ mit CHF 4‘300.00 Umsatz und CHF 560.00 Gewinn (Ziff.1.2.47 AKS), 2.46. 250 g Kokaingemisch resp. 127.2 g reines Kokain am 05.12.2016 in C.________, auf der Strecke BE.________ und in BF.________ mit unbekanntem Umsatz und CHF 600.00 Gewinn (Ziff.1.2.48 AKS), 2.47. 550 g Kokaingemisch resp. 279.9 g reines Kokain am 15.02.2017 in C.________, auf der Strecke AS.________ und in AT.________ mit CHF 4‘500.00 Umsatz und CHF 1‘200.00 Gewinn (Ziff.1.2.49 AKS), 2.48. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 15.02.2017 in C.________, auf der Strecke J.________ und in K.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.50 AKS), 2.49. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 15.02.2017 in C.________, auf der Strecke BG.________ und in BH.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.51 AKS), 2.50. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 15.02.2017 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff.1.2.52 AKS), 6 2.51. 300 g Kokaingemisch resp. 152.6 g reines Kokain am 20.02.2017 in C.________, auf der Strecke V.________ und in AF.________ mit CHF 2‘500.00 Umsatz und CHF 700.00 Gewinn (Ziff.1.2.53 AKS), 2.52. 610 g Kokaingemisch resp. 310.4 g reines Kokain am 26.02.2017 in C.________, auf der Strecke BI.________ und in BJ.________ mit CHF 4‘980.00 Umsatz und CHF 1‘320.00 Gewinn (Ziff.1.2.54 AKS), 2.53. 400 g Kokaingemisch resp. 203.5 g reines Kokain am 26.02.2017 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 11‘000.00 Umsatz und CHF 900.00 Gewinn (Ziff.1.2.55 AKS), 3. Besitzen, Befördern und Anstalten treffen zum Veräussern von 1‘990 g Kokaingemisch (brutto) resp. 1‘920 g Kokaingemisch (netto) resp. 1‘015.5 g reinem Kokain, indem er im Auftrag von anderen Personen am 27.02.2017 von C.________ aus Kokain an diverse Abnehmer und Orte in der Schweiz verbringen wollte, in C.________, auf der Strecke BK.________ und in BL.________, und in Anwendung der Art. 40 aStGB, 47, 51, 66a StGB, Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V. mit Art. 19 Abs.1 lit. b, c, d und g BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten. Die Untersuchungshaft von 637 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 26.11.2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 44’500.00 und Aus- lagen von CHF 5‘998.00, insgesamt bestimmt auf CHF 50‘498.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren Untersuchung CHF 30’000.00 Gebühren Anklagevertretung CHF 1’000.00 Gebühren des Gerichts CHF 13’500.00 Total CHF 44’500.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen Untersuchung CHF 5’998.00 Total CHF 5’998.00 Total Verfahrenskosten CHF 50’498.00 7 IV. 1. Der A.________ durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons BM.________ vom 15.12.2015 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 900.00, gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 StGB). 2. Die Probezeit wird um ein Jahr auf total drei Jahre verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Be- zahlung auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. V. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 93.00 200.00 CHF 18’600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 440.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 19’040.00 CHF 1’523.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’563.20 volles Honorar CHF 23’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 440.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23’690.00 CHF 1’895.20 Total CHF 25’585.20 nachforderbarer Betrag CHF 5’022.00 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 119.00 200.00 CHF 23’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’076.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’876.30 CHF 1’992.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27’868.80 volles Honorar CHF 29’750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2’076.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 31’826.30 CHF 2’450.65 Total CHF 34’276.95 nachforderbarer Betrag CHF 6’408.15 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 48‘432.00. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 11‘430.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie 1 Navigationsgerät TomTom BN.________ (Ass. 201), 1 Navigationsgerät Gamin Nüvi BO.________, Nr. BP.________ (Ass. 206), 1 Notizzettel „BQ.________“ (Ass. 202), 1 Notizzettel „BR.________“ (Ass. 203), 1 Notizzettel „BS.________“ (Ass. 204), 1 couvert C5 mit Dokumenten (Ass. 205), Quittungen / BT.________ vom 25./26./27.2.2017 (Ass. 209), 1 Mobiltelefon Samsung GTS BU.________ mit eingelegter SIM-Card BV.________ Lycamobile (Ass. 213), 1 Mobiltelefon WIKO mit eingelegter SIM-Card BW.________ Mucho und BX.________ Swisscom (Ass. 214), 1 Lederumhängetasche Adidas, blau, Behältnis für Drogen (Ass. 100), 1 SIM-Karten-Halter „Sunrise“, PIN BY.________/PUK BZ.________ (Ass. 24), 1 SIM-Karten-Halter „Mucho“ BW.________ (Ass. 25), 1 SIM-Karten-Halter „Lycamobile“ Nr. CA.________ (Ass. 1000), Diverse Notizen mit Rufnummern, Namen und Adressen (Ass.1001), Notizzettel mit handschriftlichen Notizen bzw. Abrechnungen (Ass. 1002) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 151.20 wird zur anteilsmässigen Verrechnung mit den Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 i.V.m. 442 Abs. 4 StPO). 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. CB.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird der auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Es wir die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Schreiben vom 6. Februar 2020 form- und fristgerecht die Be- rufung an (pag. 3846). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Ver- fügung vom 10. Juni 2020 (pag. 3965 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Juni 2020 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Sanktionenpunkt (Höhe der Freiheitsstrafe und Dauer der Landesverweisung) (pag. 3971 f.). Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, erklärte mit Eingabe vom 15. Juli 2020 Anschlussberufung, beschränkt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. III.1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einfuhr und Beförderung von mind. 13'890 Gramm Kokaingemisch, resp. 7'067 Gramm reines Kokain), den Sanktionenpunkt gemäss Ziff. III.1. und III.2. des vorinstanzlichen Ur- teildispositivs sowie die sich daraus ergebende Kostenverlegung gemäss Ziff. III.3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 3977 ff.). Seitens der Generalstaats- anwaltschaft wurden keine Nichteintretensgründe geltend gemacht (pag. 3985). 9 Nachdem beide Parteien ausdrücklich ein mündliches Verfahren wünschten (pag. 3985 f.; pag. 3987), wurde mit Verfügung/Vorladung vom 19. August 2020 der Termin zur Berufungsverhandlung angesetzt (pag. 4006). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 4. November 2020 statt (pag. 4044 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein Be- richt des Migrationsamtes BM.________ (pag. 4018; datiert vom 24. August 2020), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses CC.________ (pag. 4036 f.; datiert vom 19. Oktober 2020) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 4041 f.; datiert vom 21.Oktober 2020) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 3990; pag. 4007). Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 4047 ff.). 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin CD.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 4072 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Fünferbesetzung) vom 29. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Widerrufsverfahrens betreffend das Urteil des DF.________; 2. der Freisprüche von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengemässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen gemäss Ziff. 1.1.7, 1.2.21 und 1.2.26 AKS; 3. der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmäs- sig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen durch Besitz, Befördern und Veräussern von mindestens 11'900 g Kokaingemisch gemäss Ziff. 1.2.1-1.2.20, 1.2.22-1.2.25, 1.2.27-1.2.55 und Besitz, Befördern und Anstalten treffen zum Veräussern von mindestens 1'990 g Kokainge- misch; 4. des Nicht-Widerrufs des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons BM.________ vom 15.12.2015 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs mit Ver- längerung der Probezeit um 1 Jahr; 5. der weiteren Verfügungen betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Drogen, Drogenutensilien und weiteren Gegenständen sowie des beschlagnahmten Betrags von CHF 151.20 zwecks Verrechnung mit den Verfahrenskosten. 10 II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen durch Einfuhr und Beförde- rung von mindestens 13'890 g Kokaingemisch gemäss AKS 1.1.1-1.1.6, 1.1.8-1.1.12. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40 aStGB, 47, 51, 66a StGB, Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 637 Tagen mit vorzeitigem Strafantritt am 26.11.2018; 2. zu einer Landesverweisung von 13 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. CB.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei dem zuständigen Bundesamt zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei der auftraggebenden Behörde zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten – in Abweichung zu seiner Anschlussberufungserklärung vom 15. Juli 2020 (pag. 3977) – folgende Anträge (pag. 4071): 1. Es sei festzustellen, dass die Verfahrenseinstellung bzw. der Nichtwiderruf sowie die Frei- bzw. Schuldsprüche unter Ziff. I, Ziff. II, 2 und 3 und Ziff. III des Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 29. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Herr A.________ sei [entgegen seiner Anträge in der Anschlussberufung] schuldig zu sprechen der Anschuldigung der Einfuhr und Beförderung von mindestens 13.9 Kilogramm Kokaingemisch gemäss Ziff. 1.1.1 bis 1.1.12 der Anklageschrift vom 18. September 2019. 11 3. Herr A.________ sei gestützt auf diese Schuldsprüche zu verurteilen zu ▪ einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten ▪ den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. 4. Von einer Landesverweisung von Herrn A.________ sei abzusehen. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei für beide Instanzen gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. 6. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 7. Es sei weiter zu verfügen, was rechtens. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der be- schränkten Anschlussberufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil folglich insoweit in Rechtskraft erwachsen als: - das Widerrufsverfahren betreffend des mit Urteil des DF.________ vom 15. Januar 2013 ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3830), - der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag. 3830), - der Beschuldigte demgegenüber schuldig gesprochen wurde der Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen (Ziff. III.2. [2.1.-2.53.] und Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3831-3835), - der mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons BM.________ vom 15. Dezember 2015 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 900.00, gewährte bedingte Strafvollzug nicht widerrufen, die Probezeit um ein Jahr auf total drei Jahre verlängert und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Beschuldigten auferlegt wurden (Ziff. IV.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3836), - weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) und der beschlagnahmte Betrag von CHF 151.20 zur anteilsmässigen Verrechnung mit den Verfahrenskosten verwendet werden (Art. 267 i.V.m. 442 Abs. 2 StPO) (Ziff. VI.2. und VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3837 f.). Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen (Ziff. III.1. [1.1.- 12 1.11.] des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3831), die Dauer der Freiheitsstrafe (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3835) und die Landesverweisung inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) (Ziff. III.2. und VI.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3835; pag. 3838) und die dazugehörigen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III.3. und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3836 f.). Zudem ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.4. und VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 3838) und die weitere Verfügung gemäss Ziff. VI.1. (pag. 3837 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu befinden. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3864 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend sei er- wähnt, dass auch ein Geständnis einer beschuldigten Person stets unter Berück- sichtigung der näheren Begleitumstände zu überprüfen ist (Art. 160 StPO). 7. Vorbemerkungen zu den Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 18. Septem- ber 2019 (pag. 3629 ff.) Wie die Vorinstanz treffend dargelegt hat, wurden dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 18. September 2019 drei Sachverhaltskomplexe vorgeworfen (pag. 3858 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Er habe als Mitglied einer Bande, gewerbsmässig und mengenmässig qualifiziert (1) vom 23. Oktober 2016 bis am 26. Februar 2017 16.5 Kilogramm Kokain in die Schweiz eingeführt und befördert, indem er Drogenkuriere in DG.________ abge- holt und über die Grenze nach C.________ gefahren habe [gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift, pag. 3630 ff.], (2) vom 17. Oktober 2016 bis am 26. Februar 2017 mindestens 12.52 Kilogramm Kokaingemisch in C.________ entgegengenommen, das Kokain an den jeweiligen Zielort in der Schweiz gebracht, der Zielperson übergeben, für den Transport das Entgelt entgegengenommen, ohne den Kaufpreis für das Kokain einzukassieren, und das Entgelt abzüglich des eigenen Lohnes sodann abgegeben [gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift, pag. 3632 ff.], 13 (3) am 27.02.2017 1'920 Gramm Kokaingemisch in C.________ erlangt und hierauf an verschiedene Abnehmer in der Schweiz übergeben wollen, wobei er vor der Übergabe des Kokains von der Kantonspolizei in BL.________ angehalten und das Kokain sichergestellt worden sei [gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift, pag. 3644]. Die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche – den zweiten und dritten Sachver- haltskomplex (Ziff. I.1.2. und Ziff. I.1.3. gemäss Anklageschrift, pag. 3632 ff.) betref- fend – wurden, wie bereits unter Ziff. I.2. hiervor erwähnt, vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwaltschaft akzeptiert. Diese rechtskräftigen Schuldsprüche sind im Berufungsverfahren allerdings insofern noch relevant, als dass sie Indizien für die zu überprüfenden Anklagepunkte liefern. Zu- dem sind die rechtskräftigen Sachverhalte für die Strafzumessung von Bedeutung. Es wird vorliegend jedoch darauf verzichtet, die rechtskräftigen Sachverhalte ein- gehend darzulegen. Es wird direkt an den betreffenden Stellen, soweit notwendig, auf sie Bezug genommen werden. Gegenstand der Berufung sowie der Anschluss- berufung ist und bleibt aber einzig der erste Sachverhaltskomplex (Ziff. I.1.1.1. – Ziff. I.1.1.12. der Anklageschrift, wobei Ziff. I.1.1.7. bereits in Rechtskraft erwach- sen ist, vgl. Ziff. I.5. hiervor). 8. Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1.1. – Ziff. I.1.1.6. und Ziff. I.1.1.8. – Ziff. I.1.1.12. der Anklageschrift (pag. 3629 ff.) Konkret wird dem Beschuldigten gemäss Ziff. I.1. (Ziff. 1.1.1. – Ziff. 1.1.6. und Ziff. 1.1.8. – Ziff. 1.1.12.) der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 3629 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 bst. f StPO) 1. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Vom 17. Oktober 2016 – 27. Februar 2017, in C.________ sowie den nachgenannten Orten, als Mitglied einer Bande (zusammen mit CE.________, CL.________ und weiteren, unbekannten Personen), die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zu- sammengefunden hat (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BemtG), mengemässig qualifiziert (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) sowie gewerbsmässig (Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG) mit einem Umsatz der Transportkosten von mindestens CHF 105'860.00, wovon er für sich ein Entgeld von mindestens CHF 30'640.00 für die ausgeführten Drogentransporte behalten konnte, wobei er auch wusste, dass durch seine Handlungen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht werden könn- ten und dass seine Handlungen verboten sind, begangen durch: 1.1. Einfuhr und Befördern von mind. 16.5 kg Kokaingemisch, indem er als Mitglied einer Bande in den nachfolgend aufgeführten Fällen im Auftrag von „CG.________“, „CH.________“, „CI.________“ und weiteren unbekannten Personen mit seinem Taxi oder seinem Privatfahrzeug nach DG.________ fuhr, dort den jeweiligen Drogenkurier, welcher das Kokain mit sich führte, in sein Fahrzeug einsteigen liess und diesen über die Schweizer Grenze bis C.________ fuhr, wo er den Drogenkurier aussteigen liess, dies im Wissen darum, dass jener Betäubungsmittel (Kokain) mit sich führte bzw. dies zumindest in Kauf nahm, 1.1.1. so am 23.10.2016, in der Zeit von ca. 03:11 Uhr bis 04:25 Uhr in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier 14 CK.________ (CE.________) im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CL.________ in C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge; ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 2, Vorgang 323) 1.1.2. so am 30.10.2016, ab ca. 03:15 Uhr in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CK.________ im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CL.________ in C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 8, Vorgang 325) 1.1.3 so am 05.11.2016, ab ca. 08:00 Uhr in der Region C.________/E.________ (DG.________), indem er im Auftrag von «CI.________» zwei unbekannte Drogen- kuriere im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und sie über die Grenze an einen unbekannten Ort in der Schweiz fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 18, Vorgang 329) 1.1.4. so am 06.11.2016, ab ca. 03:55 Uhr in der Region C.________/E.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CK.________ im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zur Wohnung von CM.________ in der Schweiz fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 18, Vorgang 329) 1.1.5. so am 13.11.2016, ab ca. 04:30 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CK.________ im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CL.________ in C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 23, Vorgang 330) 1.1.6. so am 20.11.2016, ab ca. 04:30 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CN.________ im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CL.________ in C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 31, Vorgang 338) 1.1.7. […] 1.1.8. so am 27.11.2016, ab ca. 04:30 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CN.________ sowie einen unbekannten Kurier im grenznahen Gebiet im Ausland traf und den unbekannten Kurier in seinem Fahrzeug über die Grenze zum Empfänger CL.________ nach C.________ fuhr, während CN.________ in einem anderen Fahrzeug ebenfalls dorthin gebracht wurde. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 35, Vorgang 302) 15 1.1.9. so am 04.12.2016, ab ca. 05:00 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er im Auftrag von «CH.________» den Drogenkurier CN.________ im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CL.________ nach C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 48, Vorgang 304) 1.1.10.so am 11.12.2016, ab ca. 04:00 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CN.________ im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CL.________ nach C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 55, Vorgang 306) 1.1.11.so am 19.02.2017, ab ca. 05:00 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CO.________ (CP.________) im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze zum Empfänger CQ.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 60, Vorgang 343) 1.1.12.so am 26.02.2017, ab ca. 05:00 Uhr, in der Region C.________/CJ.________ (DG.________), indem er den Drogenkurier CK.________ (CE.________) im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und ihn über die Grenze an eine unbekannte Adresse in C.________ fuhr. Eingeführte Drogenmenge: ca. 1.5 – 4 kg Kokaingemisch (Deliktsblatt 62, Vorgang 350) 9. Erwägungen der Vorinstanz 9.1 Rahmengeschehen und unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat zunächst den unbestrittenen Sachverhalt dargelegt und bezüg- lich des Rahmengeschehens ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons AJ.________ seit dem 14. März 2015 in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei AJ.________ umfangreiche Ermittlungen durchführt habe, welche sich gegen DE.________ Drogenhändler, die in den Kokainhandel involviert gewesen seien, gerichtet habe. Das Ermittlungsverfahren habe sich auch gegen den Beschuldigten gerichtet. Die Organisation habe aus zwei Gruppierungen bestanden, die wöchent- lich Drogenkuriere mit Kokainlieferungen in die Schweiz, vorwiegend nach C.________, geschickt habe. Von dort aus sei das Kokain durch Inlandkuriere den Abnehmern überbracht worden. Die Organisation, für welche der Beschuldigte tätig gewesen sei, sei für den Trans- port des Kokains in die Schweiz und den Vertrieb innerhalb der Schweiz zuständig gewesen, alles gegen Entgelt für Transportleistungen. Der Kokainabnehmer in der Schweiz habe das Kokain vorgängig über eine andere Linie der Organisation be- stellt und bezahlt. Die Organisation habe von den Abnehmern lediglich das Geld für den Transport der Ware verlangt. Die Drogenkuriere/Bodypacker hätten das Kokain 16 in Fingerlingen à 10 Gramm Kokaingemisch brutto transportiert. Die Fingerlinge seien mit Codes angeschrieben gewesen. Die Drogenkuriere seien wiederholt von Schleppern/Transporteuren, zu denen auch der Beschuldigte gehört habe, im grenznahen Gebiet in DG.________ abge- holt und unter Mitnahme des Kokains nach C.________ chauffiert worden. Dort hätten sie sich in eine Wohnung begeben – einem Depot, das von einer anderen Person «verwaltet» worden sei. Von dort aus sei gemeinsam mit den Drogenempfängern und unter Koordination von den drei Chefs «CG.________», «CI.________» und «CH.________» die nationale Kokainverteilung organisiert worden. Die Verteilung des Kokains sei unter Einsetzung von Chauffeuren (Inlandkurieren) ausgeführt worden. Einer von ihnen sei der Beschuldigte gewesen. Die Chauffeure hätten die Aufgabe gehabt, Kokain beim Kurierempfänger abzuholen, anschliessend an die ausserkantonalen Abnehmer auszuliefern und dort gleichzeitig die geschuldeten Transportgelder einzukassieren. Die Empfänger hätten für den Transport einen bestimmten Geldbetrag zahlen müssen, den sie den Transporteuren übergeben hätten. Die Transporteure hätten dieses Geld anschliessend den «Depotverwaltern» abgegeben. Dann seien die Drogenkuriere wieder zurückgereist, wobei sie das erhaltene Transportgeld mitgenommen hätten. In der Regel seien die Inlandkuriere gleichzeitig mit mehreren Drogenlieferungen pro Fahrt beauftragt worden. Während der Kokainverteilung seien sie in telefonischem Kontakt mit den Organisatoren und/oder Kurierempfängern gestanden und hätten die Drogenverteilung auf deren Anweisung hin vorgenommen. Auf diese Weise hätten die Auftraggeber den Inlandkurieren und damit auch dem Beschuldigten Details wie Adressbezeichnung für den Treffpunkt mit dem Abnehmer, Telefonnummer des Abnehmers zur direkten Absprache, Anzahl der Fingerlinge für den entsprechenden Abnehmer, Markierungsbezeichnung auf den Kokainfingerlingen sowie den Geldbetrag, welcher vom Abnehmer habe einkassiert werden müssen, übermittelt. Die Inlandkuriere hätten von den Abnehmern jeweils einen Betrag von CHF 80.00 pro Kokainlieferung (10 Gramm brutto) sowie ein Fahrgeld von CHF 100.00 pro Fahrt einkassiert. Der Lohn der Inlandkuriere habe sich aus CHF 20.00 pro Finger- ling und dem Fahrgeld zusammengesetzt. Die übrigen vom Abnehmer einkassier- ten Transportgelder habe der Inlandkurier meistens dem Kurierempfän- ger/Depotverwalter oder dem Drogenkurier selber zurückbringen müssen. Zu den Hauptbeteiligten und den Organisatoren hätten «CG.________», «CH.________» und «CI.________» gehört, welche sich in CS.________ aufge- halten und die Drogentransporte in die Schweiz organisiert hätten. «CL.________», «CM.________», «CQ.________», «CT.________» und «CU.________» seien Depotverwalter (z.B. an der CV.________ in C.________) gewesen und «CK.________», «CN.________» und «CO.________» seien als Drogenkuriere eingesetzt worden. Es sei im Verfahren unbestritten geblieben, dass die von der Polizei ermittelten und diesen Personen jeweils zugeordneten Rufnummern zutreffen würden und dass es 17 sich bei den im Rahmen der Telefonkontrollen unter den jeweiligen Rufnummern ermittelten Gesprächspartnern um die von der Polizei genannten Personen gehan- delt habe. Die Ermittlungen hätten sich auch gegen den Beschuldigten gerichtet, weil die von ihm unbestrittenermassen verwendeten Rufnummern (CW.________ und CX.________) vor allem im Rahmen der gegen «CK.________» (CY.________) geführten Telefonüberwachung als diejenigen des mutmasslichen Transporteurs von Kurieren über die Grenze bzw. von Inlandverteilungen aufge- taucht sei. Die Polizei habe dem Beschuldigten in der Untersuchung den Namen «CZ.________» gegeben. Über beide vom Beschuldigten verwendeten Rufnummern sei durch die AJ.________ Behörden eine Echtzeitüberwachung angeordnet worden. Zudem sei betreffend der Nummer DB.________ eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation angeordnet worden (vgl. pag. 3015 ff; pag. 3054 ff.). Am 20. November 2016 sei der Beschuldigte in C.________ einer Polizeikontrolle unterzogen worden. Seine Beifahrerin DC.________ sei dabei wegen Transport von Kokain, welches sie auf sich getragen habe, festgenommen worden (Ziff. I.1.1.7. der Anklageschrift). Auf dem im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Navigationsgerät hätten insgesamt 380 eingegebene Reiseziele erhoben werden können, wovon rund die Hälfte aller Fahrten auf deliktische Tätigkeiten hin hätten überprüft werden können. Gemäss den bei der DD.________ GmbH, der Arbeitgeberin des Beschuldigten, erhobenen Lohnabrechnungen und Fahrtenlisten des Beschuldigten für die Jahre 2016 und 2017 sei der Brutto-Umsatz des Beschuldigten für seine Taxifahrten ge- sunken. In den Monaten Januar bis Juli 2016 habe dieser noch durchschnittlich CHF 9'903.70 betragen und sei dann von August 2016 bis November 2016 auf durchschnittlich CHF 7'000.25 pro Monat gesunken. Der Beschuldigte habe die Transporte der Drogenkuriere vom grenznahen Ausland in die Schweiz vor allem mit dem Taxi oder auch ausserhalb der Arbeitszeit mit dem Privatwagen durchge- führt. Die erste von den Untersuchungsbehörden geplante Verhaftung des Beschuldigten im Dezember 2016 habe nicht erfolgen können, weil er ab dem 11. Dezember 2016 bis am 12. Februar 2017 Ferien in DE.________ verbracht habe. Er sei deshalb erst am 27. Februar 2017 in BL.________ von der Polizei angehalten worden. Dabei hätten in einer Tasche 1'990 Gramm (brutto) bzw. 1'920 Gramm (netto) Kokaingemisch resp. eine reine Kokainmenge von 1'015.52 Gramm, verpackt in 199 Kokainfingerlinge (10 Socken à jeweils mindestens 10 Kokainfingerlinge), sichergestellt werden können (pag. 248 ff.; pag. 2908 ff.; pag. 2912 ff.). Die Socken seien mit Adressen, Zahlen (entsprechend die einzukassierenden Transportgelder) und Telefonnummern beschriftet gewesen. Das sichergestellte Kokain habe Reinheitsgrade von 31 % bis 79 % (Base) aufgewiesen (pag. 3859 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 18 9.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Die Vorinstanz führte weiter aus, dass der Beschuldigte die Sachverhalte gemäss Ziff. I.1.1.1. bis 1.1.12., I.1.2.21., I.1.2.24. und 1.2.26. bestreite, wogegen er bezüglich der übrigen zur Anklage gebrachte Sachverhalte weitgehend geständig sei, jedoch zum Teil die von der Staatsanwaltschaft angeklagte transportierte Drogenmenge bestreite. Beweisfragen seien deshalb (pag. 3864, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): - ob der Beschuldigte die in der Anklageschrift aufgeführten Transporte der Drogenkuriere gemäss Ziff. I.1.1. ausgeführt habe, - welche Drogenmenge der Beschuldigte dabei transportiert habe, - was der Beschuldigte über die bei seinen Handlungen mitgeführten Drogen und Drogenmengen gewusst habe 9.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass er nach seiner Verhaftung vom 27. Februar 2017 bis zur Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft 18 Mal im Rahmen von delegierten Einvernahmen durch die Kantonspolizei Bern befragt worden sei (pag. 1209-2301). Die Aussagen des Beschuldigten würden mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen, wenn er ausgeführt habe, dass er die Drogenkuriere nicht weit von der Grenze abgeholt habe (pag. 3791). Dies würde auch zu den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung passen, nämlich, dass das Abholen gemäss den überwachten Gesprächen meist nur kurze Zeit gedauert habe. Der Beschuldigte habe sich teilweise auch selbst belastet, indem er zugegeben habe, was er mit den am 27. Februar 2017 sichergestellten Drogenfingerlingen beabsichtigt habe und wiederholt Angaben zum Ablauf der Lieferung und zu seinem Lohn gemacht habe. Zudem habe er auch zugegeben, die ihm vorgehaltenen Nummern selbst benutzt und die Eingaben im Navigationsgerät getätigt zu haben (pag. 33; pag. 1685). Er habe eingestanden, «CK.________» mehrmals über die Grenze gebracht zu haben (pag. 1469; pag. 1556; pag. 2319) und dass ihm manchmal bekannt gewesen sei, dass dieser bei der Einreise Kokain mit sich geführt habe (pag. 1557 f.). Schliesslich habe er auch zugegeben, «CN.________» in DG.________ abgeholt und über die Grenze gebracht zu haben sowie DC.________ im Auftrag von «CL.________» in C.________ zum Bahnhof gefahren zu haben (pag. 1645 f.). Seine Aussagen, er habe nicht gewusst, was die Kuriere, die er jeweils über die Grenze nach C.________ gefahren habe, dabeigehabt hätten (letztmals an der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung), erschienen geradezu weltfremd. Dies vor allem, wenn berücksichtigt werde, dass er in zeitlich engem Abstand, d.h. nur Stunden nach dem Abholen der Kuriere aus dem grenznahen DG.________, aus der gleichen Wohnung heraus mit denselben Partnern/Auftraggebern erhebliche Drogenmengen in der Schweiz verteilt habe. Er habe zudem bereits vor der ersten Abholung eines Kuriers Kokain im Inland verteilt und habe während der Kurierabholung mit seinem Auftraggeber konspirativ am Telefon geredet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte wiederholt zugegeben habe, es 19 sei ihm manchmal bekannt gewesen, dass «CK.________» Kokain mit sich geführt habe (pag. 1557), um es in einer nächsten Einvernahme in Abrede zu stellen. Widersprüchlich sei auch seine Behauptung, er habe die Kuriere teilweise mit seinem Privatfahrzeug über die Grenze gefahren, wenn er in der [erstinstanzlichen] Hauptverhandlung auf die Frage, was er für den Transport dieser Leute erhalten habe, auf den Taxameter verwiesen habe, der genau Auskunft darüber geben würde (pag. 1469; pag. 1557; pag. 3791 f.). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.7. der Anklageschrift habe der Beschuldigte erklärt, nachdem er «CN.________» über die Grenze nach C.________ gefahren habe, habe er in der Zeit von 04:30 Uhr bis 05:22 Uhr von «CL.________» den Auftrag erhalten, DC.________ zum Bahnhnof in C.________ zu fahren. Er habe deshalb noch gefragt, ob die Frau etwas bei sich habe, was «CL.________» aber verneint habe (pag. 1647). Es liege auf der Hand, dass der Beschuldigte mit «etwas» Drogen gemeint habe. Dass er sich nun veranlasst ge- sehen habe, bei «CL.________» nachzufragen, als er für diesen die ihm unbe- kannte Frau habe transportieren müssen, nachdem er kurz vorher «CN.________» über die Grenze gebracht habe, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er je- weils genau gewusst habe, dass die Leute eben auch «etwas» und damit Drogen bei sich gehabt hätten, die er ab dem 23. Oktober 2016 für stets die gleichen Auf- traggeber – meistens nachts – über die Grenze transportiert habe. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten würden daher für das Gericht keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass er über die bei seinen Handlungen mitgeführten Drogen und Drogenmengen Kenntnis gehabt habe. Die erste ihm angelastete Drogenauslieferung sei bekanntlich bereits am 17. Oktober 2016 für die gleichen Auftraggeber erfolgt, die ihn dann auch ab dem 23. Oktober 2016 beauftragt hätten, «CK.________», «CN.________» und andere Drogenkuriere in DG.________ abzuholen und über die Grenze nach C.________ zu bringen. Auch aufgrund des Organisationsgrades seiner Auftraggeber und der gesamten Umstände habe er wissen müssen, dass es um grössere Drogenmengen und nicht bloss um ein paar Gramm gegangen sei. Der Beschuldigte habe somit beim ersten Kuriergrenztransport vom 23. Oktober 2016 mindestens in Kauf genommen, dass er mit den Drogenkurieren eine grosse Menge Kokain transportiert habe. Nach der ersten grösseren Inlandverteilung am 23. Oktober 2016 habe er dann definitiv gewusst, dass er bei den Einfuhren Kokain in grösseren Mengen befördert habe (pag. 3875). Dass es sich bei diesen grenzüberschreitenden Kurier-Transporten nicht um «normale» Taxifahrten gehandelt habe, würde nicht nur aus den Aussagen und den Gesamtumständen deutlich werden, sondern gehe auch ausdrücklich aus der Telefonkontrolle hervor: Am 9. Dezember 2016, 21:41 Uhr, habe der Beschuldigte «CL.________» mitgeteilt, er werde am kommenden Sonntag (11. Dezember 2016) die Personen abholen, um der «Firma» einen Gefallen zu tun, aber auch nur, wenn diese Person spätestens um 04:30 Uhr ankomme, weil er den Flug nach DE.________ nicht verpassen wolle (pag. 899-900). Insgesamt kam die Vorinstanz daher zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten nur teilweise glaubhaft erscheinen würden und daher auch nur 20 teilweise darauf abgestellt werden könne (pag. 3868 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.4 Zu den Betäubungsmittelmengen Weiter führte die Vorinstanz aus, dass es vom Ablauf her logisch sei, dass die Lieferungen jeweils über 100 Gramm Kokaingemisch betragen hätten, sei es doch bei der Inlandverteilung nicht um eine Feinverteilung an unterste Händler- oder Konsumentenstufen gegangen, sondern nach der direkten Einfuhr aus dem Ausland um die Auslieferung an die «Auslandbesteller». Die Reinheitsgrade der am 27. Februar 2017 sichergestellten Fingerlinge seien sehr unterschiedlich gewesen, was auch zeige, dass die Fingerlinge nicht gestreckt, sondern so wie von den unterschiedlichen Lieferanten in CS.________ aufgegeben den unterschiedlichen Empfängern in der Schweiz ausgeliefert worden seien. Hierbei werde nochmals sichtbar, dass die Organisation, für welche der Beschuldigte tätig gewesen sei, mit dem Transport der Drogen beauftragt worden sei, aber mit den Verkaufspreisen an sich nichts zu tun gehabt habe. Auch mit Blick auf die durchschnittlichen Reinheitsgrade gemäss Auswertungen von Konfiskaten durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) für die Jahre 2016/2017 erscheine ein Reinheitsgrad von 52.8 % nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» angemessen und richtig. Vor dem Hintergrund der gut organisierten, zeitlich länger dauernden und von di- versen Personen mitgetragenen Drogenlieferungen aus dem Ausland, müsse von grösseren Drogenmengen ausgegangen werden, welche die Kuriere auf sich ge- tragen hätten, ansonsten das professionell aufgezogene System kaum rentabel gewesen wäre. Auch seien zum Teil mehrere Inlandtransporteure parallel unter- wegs gewesen. Alles andere als dass die Kuriere aus dem Ausland mit grösseren Mengen unterwegs gewesen seien, sei weltfremd. Das Gericht gehe auch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon aus, dass die Drogenkuriere mindestens so viel Kokaingemisch auf sich getragen hätten, wie vom Beschuldigten in der Fol- ge jeweils unmittelbar in den Tagen danach im Inland verteilt worden sei. Die Aus- lieferungen seien jeweils unmittelbar nach Auskunft der Kuriere in C.________ (und allenfalls der Ausscheidung der Drogen aus deren Körper) aus derselben C.________ Wohnung heraus geschehen. Für ein Portionieren oder Strecken der Drogen vor der Inlandverteilung würden keine Hinweise bestehen, sondern im Ge- genteil seien die Fingerlingen bekanntlich bereits mit den Empfängercodes ange- schrieben gewesen. Auch zeitlich wäre eine Portionierung kaum möglich gewesen. Bei derjenigen Abholung des Drogenkuriers aus dem Ausland, bei welcher der Be- schuldigte in die Ferien gegangen sei und keine Inlandsfahrten getätigt habe, müs- se von einer unbestimmten Drogenmenge ausgegangen werden (pag. 3873 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5 Zu den einzelnen Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.1.1. ff. der Anklageschrift (pag. 3630 ff.) Einleitend ist zu bemerken, dass die Vorinstanz nachfolgend jeweils auch die Überwachungsmassnahmen, d.h. Echtzeitüberwachungen (TK), und die techni- 21 schen Standortermittlungen des Mobiltelefons des Beschuldigten miteinbezogen hat. 9.5.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift (pag. 3630) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift verwies die Vorinstanz zunächst auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 2, Vorgang 323 (pag. 270-274) und führte aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2017 auf Vorhalt der aufgezeichneten Telefongespräche ausgesagt habe, dass er seinen Gesprächspartner «CK.________» kenne, aber nicht so gut (pag. 1309 Z. 91 f.). Es sei darum gegangen, dass er von jemanden hätte Geld abholen sollen (pag. 1310 Z. 158). Er habe aber keine Drogen bestellt und keine verkauft (pag. .1311 Z. 164-166). «CK.________» habe er mehrmals abgeholt und über die Grenze gebracht (pag. 1555 Z. 38 f.; pag. 1556 Z. 106 f.). Auf die Frage, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass «CK.________» bei seinen Einreisen Kokain mitgeführt habe, habe der Beschuldigte mit «manchmal ja» geantwortet (pag. 1557 f. Z. 164 ff.). Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass die Leute Drogen auf sich gehabt hätten, habe der Beschuldigte ausgesagt, dass er davon keine Ahnung gehabt habe (pag. 3790 Z. 38; pag. 3791 Z. 1). Gemäss den Gesprächen aus der Echtzeitüberwachung (TK) habe der Beschuldigte am 23. Oktober 2016, 04:25 Uhr, «CK.________» mitgeteilt, er werde ihn gleich abholen (pag. 274). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit u.a. in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 271). Der Beschuldigte habe demnach «CK.________» an einem Sonntag, mitten in der Nacht abgeholt und konspirativ am Telefon geredet; dies nachdem er zuvor am 17. Oktober 2016 bereits Kokain im Inland verteilt habe (Ziff. I.1.2.1. der Anklageschrift). Die Vorinstanz erachtete es daher als erwiesen, dass der Beschuldigte unter Inkaufnahme, dass «CK.________» eine grosse Menge Kokain mit sich geführt habe, diesen über die Grenze nach C.________ transportiert habe. Der angeklagte Sachverhalt sei deshalb – mengenmässig unter Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.2. bis 2.6. des Urteils, welche durch den Beschuldigten am 23. Oktober 2017 und am 24. Oktober 2017 von C.________ aus nach I.________, K.________, M.________, O.________ und Q.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 1'460 Gramm Kokaingemisch brutto resp. mindestens 742.7 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3876 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.2. der Anklageschrift (pag. 3630) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.2. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 8, Vorgang 325 (pag. 311-314) und auf die Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte aussagte, dass er «CK.________» mehrmals abgeholt habe, ihn über die Grenze gebracht habe und es ihm manchmal bewusst gewesen sei, dass «CK.________» bei seinen Einreisen Kokain mit sich geführt habe (pag. 1557 f.). Gemäss TK habe «CK.________» am 30. Oktober 2016, 02:53 Uhr mitgeteilt, dass es keine Probleme gebe und er in 12 Minuten ankommen werde, woraufhin «CZ.________» mit «okay» geantwortet habe (pag. 314). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden zudem belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit 22 u.a. in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 312). Der angeklagte Sachverhalt sei deshalb – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.7. bis 2.15. des Urteils, die durch den Beschuldigten vom 30. Oktober bis 1. November 2016 von C.________ aus nach S.________, M.________, DI.________, AF.________, Y.________, AA.________, AC.________, AE.________ und K.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 1'720 Gramm Kokaingemisch brutto resp. mindestens 874.6 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3877 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.3. und Ziff. I.1.1.4. der Anklageschrift (pag. 3630) Zu den Vorwürfen gemäss Ziff. I.1.1.3. und Ziff. I.1.1.4. der Anklageschrift verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 18, Vorgang 329 (pag. 397- 411) und führte aus, dass die Anklage bezüglich Ziff. I.1.1.3. von zwei unbekannten Drogenkurieren ausgehe, weil «CI.________» in den aufgezeichneten TK- Gesprächen von «den Leuten» bzw. «sie» spreche, die ankommen würden (pag. 400; pag. 403). Gemäss TK sei «CZ.________» am 6. November 2016, 03:14 Uhr, aufgefordert worden, «CK.________» in 10 Minuten abzuholen (pag. 405). Am Ende des Transports stehe «CK.________» um 03:57 Uhr vor der Türe des Depots (pag. 409). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeiten u.a. in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 398). Zudem verwies die Vorinstanz zu den Aussagen des Beschuldigten wiederum auf die Erwägungen zu Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift. Aus den aufgezeichneten TK-Gesprächen werde einerseits deutlich, dass auch in anderen Fällen in der Mehrzahl gesprochen worden sei, wenn es um die Abholung der Kokainkuriere gegangen sei. Dabei könne nicht ausgeschlossen werden, dass «CI.________», wenn er in der Mehrzahl gesprochen habe, den Kurier und dessen Chauffeur (welcher den Kurier bis zum grenznahen Standort gebracht habe) gemeint habe. Der Beschuldigte habe diesbezüglich stets gleichbleibend ausgesagt, er habe nie mehr als eine Person abgeholt (z.B. pag. 1687 Z. 175). Die Vorinstanz ging deshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» beim Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1.3. der Anklageschrift von lediglich einem durch den Beschuldigten über die Grenze gebrachten Drogenkurier aus, da nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass bei der Nennung einer Mehrzahl von Personen der Drogenkurier mit dessen Chauffeur aus CS.________ gemeint gewesen sei, und nicht mehrere Drogenkuriere. Der angeklagte Sachverhalt sei – wiederum unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.16. bis 2.20. des Urteils, die durch den Beschuldigten vom 6. November bis 8. November 2016 von C.________ aus nach AF.________, AH.________, AJ.________ und AL.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 2’210 Gramm Kokaingemisch brutto resp. mindestens 1'124.5 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3878 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.5. der Anklageschrift (pag. 3630) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.5. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 23, Vorgang 330 (pag. 480-488) und auf die Aussagen des 23 Beschuldigten zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift. Gemäss TK habe «CK.________» am 13. November 2016, 04:18 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, er werde in 5 Minuten ankommen. «CL.________» habe um 04:28 Uhr «CK.________» aufgefordert zur Hausnummer 43 zu kommen. Dabei handle es sich offensichtlich um die Liegenschaft an der CV.________ in C.________, wo sich eines der Drogendepots der Organisation befunden habe. «CK.________» habe dann um 04:29 Uhr «CH.________» erzählt, sie hätten gerade die Grenze passiert (pag. 485-487). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 481). Der angeklagte Sachverhalt sei – wiederum unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.21. bis 2.25. des Urteils, die vom Beschuldigten am 13. und 14. November 2016 von C.________ aus nach AN.________, AP.________, AJ.________, und AE.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 800 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. mindestens 406.7 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3880, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.5 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.6. der Anklageschrift (pag. 3630) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.6. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 31, Vorgang 338 (pag. 570-575) und führte aus, dass gemäss TK ein Unbekannter am 20. November 2016, 04:09 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt habe, sie seien in 15 Minuten dort, worauf «CZ.________» mit «in Ordnung» und «bis später» geantwortet habe. Um 04:28 Uhr habe der Unbekannte «CZ.________» am Telefon erklärt, sie würden sich dort befinden (pag. 574 f.). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 571). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.26. bis 2.28. des Urteils, die vom Beschuldigten am 20. November 2016 von C.________ aus nach K.________, AF.________ und AR.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 300 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. mindestens 152.4 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3881, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.6 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.8. der Anklageschrift (pag. 3631) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.8. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 35, Vorgang 302 (pag. 598-606) und führte aus, der Beschuldigte habe ausgesagt, dass er nie mehr als eine Person abgeholt habe und dass er sich nicht mehr an dieses Ereignis erinnern könne (pag. 1687 Z. 175, 180). Gemäss TK habe «CH.________» am 27. November 2016, 04:30 Uhr, «CZ.________» aufgefordert, sich sofort auf den Weg zu machen, um den Typen abzuholen, dieser warte schon am Treffpunkt auf «CZ.________». «CZ.________» habe um 05:01 Uhr mitgeteilt, er habe die Person dort abgesetzt, wie «CH.________» es angeordnet habe (pag. 600; pag. 605). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 599). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.29. bis 2.40. des Urteils, die vom Be- 24 schuldigten vom 27. November bis am 30. November 2016 von C.________ aus nach AL.________, Y.________, AT.________, AV.________, AX.________, AZ.________, AE.________, BB.________, AL.________ und Y.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 1’970 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. mindestens 1'001.7 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3883, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.7 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.9. der Anklageschrift (pag. 3631) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.9. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 48, Vorgang 304 (pag. 774-784) und führte aus, der Beschuldigte habe ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern, er sage aber nicht, dass es nicht passiert sei, aber er erinnere sich einfach nicht mehr (pag. 1843 Z. 64 ff.). Gemäss TK habe «CH.________» am 4. Dezember 2016, 05:03 Uhr, «CZ.________» mit- geteilt, der Typ sei schon dort. Um 05:19 Uhr habe «CZ.________» auf die Frage von «CH.________», den Typen schon gesehen zu haben, bejaht. «CZ.________» habe um 05:23 Uhr «CL.________» aufgefordert, dem Typen die Türe aufzuma- chen (pag. 780, 782, 784). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 775). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.41. bis 2.46. des Urteils, die vom Beschuldigten am 4. Dezember und am 5. Dezember 2016 von C.________ aus AT.________, AZ.________, BD.________ und BF.________ er- folgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von mindestens 1’130 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. mindestens 574.7 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3884, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). 9.5.8 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.10. der Anklageschrift (pag. 3631) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.10. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 55, Vorgang 306 (pag. 897-906). Der Beschuldigte habe hierzu ausgesagt, dass er denke, hier werde über eine Zeit gesprochen, als er nach DE.________ gereist sei, er denke, dass diese Anschuldigung nicht stimme (pag. 1852 Z. 528, Z. 559). Gemäss TK habe «CH.________» am 10. Dezember 2016, 20:10 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, der Kurier komme ungefähr 03:30/04:00 Uhr an. Ein Unbekannter habe dann am 11. Dezember 2016, 03:37 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, er werde in 20 bis 25 Minuten ankommen. Um 04:14 Uhr habe «CZ.________» «CL.________» aufgefordert, dieser Person in einer Minute die Türe aufzumachen (pag. 901-903). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um die Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 898). Aus der TK gehe weiter hervor, dass der Beschuldigte am 8. Dezember 2016, 19:10 Uhr, gegenüber «CL.________» angekündigt habe, am kommenden Wochenende nach Hause zu fliegen. Gleichzeitig habe er angefügt, er könne vor seinem Abflug noch für «CL.________» arbeiten, jedoch nur unter der Bedingung, dass der Reisende frühzeitig ankommen werde. Dies habe «CL.________» mit «okay» quittiert. Am 9. Dezember 2016, 21:41 Uhr, habe «CZ.________» «CL.________» mitgeteilt, er werde diesen Sonntag die Person abholen gehen, um der «Firma» einen Gefallen 25 zu tun, aber auch nur, wenn diese Person spätestens um 04:30 Uhr ankomme, weil er, «CZ.________», seinen Flug nach DE.________ nicht verpassen wolle (pag. 899 f.). Dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2016, ab ca. 04:00 Uhr, als der Drogenkurier «CN.________» von DG.________ über die Grenze nach C.________ gebracht worden sei, bereits nach DE.________ verreist gewesen sei, könne aufgrund der aufgezeichneten TK-Gespräche und der ermittelten Mobiltelefonstandorte ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz stellte auf die Ergebnisse der durchgeführten Überwachungsmassnahmen ab und kam zum Ergebnis, dass der Sachverhalt erstellt sei. Weiter erachtete sie es als erwiesen, dass der Beschuldigte am 11. Dezember 2016 erst im Anschluss an den Kuriertransport nach DE.________ verreist sei. Damit habe er in den nachfolgenden Tagen keine weiteren Kokainauslieferungen getätigt. Es mangle daher an Hinweisen, aufgrund derer auf die eingeführte Drogenmenge geschlossen werden könne. Die Menge müsse daher offen bzw. unbestimmt bleiben (pag. 3885 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.9 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.11. der Anklageschrift (pag. 3631) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.11. verwies die Vorinstanz zunächst auf den Anzeigenrapport, Deliktsblatt 60, Vorgang 343 (pag. 951-973). Als dem Beschuldigten von der Kantonspolizei ein Foto von «CU.________» vorgehalten worden sei, habe der Beschuldigte erklärt, er denke, dass er diese Person unter dem Namen «DJ.________» in seinem Mobiltelefon abgespeichert habe. Unter dem Namen «CU.________» habe er diese Person aber nicht gekannt (pag. 2050 Z. 17 ff.). Gemäss TK habe «CO.________» am 19. Februar 2017, 04:19 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, sie würden in einer halben Stunde ankommen (pag. 963). Die einen Tag zuvor übermittelte «DK.________» befinde sich sehr nahe der Grenze zur Schweiz (pag. 959). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 952). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.51. des Urteils, die vom Beschuldigten am 20. Februar 2017 von C.________ aus nach AF.________ erfolgt seien – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von 300 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. mindestens 152.69 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3886 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.10 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.12. der Anklageschrift (pag. 3631) Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1.12. verwies die Vorinstanz auf den Anzeigenrap- port, Deliktsblatt 62, Vorgang 350 (pag. 990-996) und führte aus, dass der Be- schuldigte zu diesem Vorwurf keine Aussagen habe machen wollen (pag. 2111 Z. 43 ff.). Gemäss TK habe «CK.________» am 26. Februar 2017, 04:49 Uhr, «CZ.________» mitgeteilt, es blieben nur noch 12 Minuten. «CZ.________» habe noch etwas mehr Zeit verlangt, um seinen Kunden wegzubringen, woraufhin «CK.________» geantwortet habe, «CZ.________» solle sich beeilen, es sei nicht gut, dort herum zu stehen (pag. 995). Die ermittelten Mobiltelefonstandorte würden belegen, dass der Beschuldigte um diese Zeit in C.________ unterwegs gewesen sei (pag. 991). Der angeklagte Sachverhalt sei daher – unter mengenmässiger 26 Berücksichtigung der Kokainauslieferungen gemäss Ziff. 2.52. und Ziff. 2.53. des Urteils, die vom Beschuldigten am 26. Februar 2017 von C.________ aus nach BJ.________ und AJ.________ erfolgt seien und der am 27. Februar 2017 bei der Anhaltung des Beschuldigten sichergestellten Drogen – erstellt. Die Vorinstanz ging von einer als erwiesen erachteten Menge von 3’000 Gramm Kokaingemisch brutto bzw. 1'529.4 Gramm reinem Kokain aus (pag. 3887 f., S. 37 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 9.5.11 Zusammenfassung der Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift und Beantwortung der Beweisfragen Die Vorinstanz ging unter Ziff. 1 der Schuldsprüche von einer eingeführten und beförderten Mindestmenge von 13'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) aus. In dieser Menge seien auch die veräusserten Kokainmengen von 150 Gramm am 17. Oktober 2016 (Ziff. I.1.2.1. der Anklageschrift) und 850 Gramm vom 15. Februar 2017 (Ziff. I.1.2.49. bis 1.2.52. der Anklageschrift) enthalten. Zur Begründung äusserte sich die Vorinstanz wie folgt (pag. 3888 f, S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Am 17.10.2016 tätigte der Beschuldigte mit den 150 g Kokaingemisch den ersten zur Anklage ge- brachten Inlandtransport, der erfolgte, noch bevor er am 23.10.2016 ein erstes Mal nach DG.________ reiste, um einen Drogenkurier abzuholen und über die Grenze nach C.________ zu fahren. Auch den am 15.02.2017 veräusserten 850 g Kokaingemisch steht kein vorgängig erfolgter Kuriertransport gegenüber, weil der Beschuldigte erst am 12.02.2017 von DE.________ in die Schweiz zurückgekehrt war. Nach der Anhaltung durch die Polizei am 20.11.2016 im Zusammenhang mit dem Transport von DC.________ setzte der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit ebenso unvermindert fort wie nach seiner Rückkehr aus DE.________ am 12.02.2017. Der Beschuldigte war von Anfang an gut in die Organisation eingebunden und engagierte sich für die „Firma“, wie er die Organisation in der TK ein- mal nannte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass unbestrittenermassen teilweise mehrere Inlandkuriere das eingeführte Kokain weiterverteilten. Es ist deshalb ohne Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass der Beschuldigte, nebst den bereits festgehaltenen Kokainmengen, zudem mindestens die auf der „Inlandverteilseite“ erscheinende zusätzliche Drogenmenge von 1‘000 g Kokaingemisch brutto, bzw. 508.6 g reines Kokain, ebenfalls auf der „Einfuhrseite“ zu verantworten hat, also die transportierten Drogenkuriere mindestens auch noch eine entsprechende Kokainmenge auf sich trugen. Insgesamt betrug die vom Beschuldigten mittels Transport der Drogenkuriere beförderte Drogenmenge somit mindestens 13‘890 g Kokaingemisch (brutto) bzw. mindestens 7‘067 g reines Kokain. 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 4. November 2020 führte die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte bis anhin bestritten habe, gewusst zu haben, dass die von ihm über die Grenze transportierten Personen Drogen auf sich gehabt hätten. Heute habe er das relativiert und ausgesagt, dass es am Anfang normale Taxifahrten gewesen seien und später habe er Verdacht geschöpft, aber niemand habe ihm die Wahrheit 27 gesagt. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass es weltfremd sei, wenn sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stelle, er habe nicht gewusst, was die Kuriere, welche er über die Grenze nach C.________ gefahren habe, bei sich gehabt hätten. Bereits der erste angeklagte Vorfall zeige, dass der Beschuldigte genau gewusst habe, was die Kuriere mit sich getragen hätten und er sie bewusst über die Grenze mitgenommen habe. Am 22. Oktober 2016 habe es angefangen: Der Beschuldigte habe «CK.________» am Telefon mitgeteilt, dass er bereit sei für die Prophezeiung. Am 23. Oktober 2016, 03:00 Uhr, habe «CK.________» den Beschuldigten angerufen und gesagt, dass er in einer Stunde ankommen werde. Kurz nach 04:00 Uhr habe der Beschuldigte «CK.________» im grenznahen Ausland abgeholt und ihn in die Wohnung von «CL.________» gefahren. Am Nachmittag des gleichen Tages und am nächsten Tag habe der Beschuldigte unbestrittenermassen aus der Wohnung von «CL.________» im Auftrag von «CK.________», «CL.________» und «CH.________» insgesamt mindestens 156 Kokainfingerlinge ausgeliefert und das Transportgeld entgegengenommen. Bereits dieser erste Vorfall zeige, dass es sich dabei weder um normale Fahrgäste noch um normale Taxifahrten gehandelt habe. Weiter habe der Beschuldigte zugegeben, dass er gewusst habe, dass «CK.________» Kokain mit sich geführt habe. Heute habe er es eigentlich zugegeben; er habe ausgesagt, dass er den Verdacht gehabt habe, er aber weitergemacht habe, weil er finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe und er nicht anders habe handeln können. Deshalb habe er es ignoriert. Zumindest heute habe er zugegeben, dass er es in Kauf genommen habe. Aber die Telefonkontrollen würden belegen, dass er es nicht nur in Kauf genommen habe, sondern dass er es ganz klar gewusst habe. Das zeige beispielsweise auch das Gespräch vom 27. November 2016 (pag. 602 f.). Dort sei es ebenfalls um einen Transport gegangen: In diesem Gespräch habe sich der Beschuldigte zunächst geweigert, einen Fahrgast zur vorgesehenen Strasse zu fahren, weil er dort letzte Woche Probleme gehabt habe. Er wolle «den Typ» deshalb einfach bei einer Kreuzung abladen, wo «CL.________» ihn abholen solle. Auch diese Gespräche würden ganz klar zeigen, dass es nicht normale Taxifahrten gewesen seien. Welcher Taxichauffeur würde schon sagen, dass es ihm zu gefährlich sei, zu dieser Strasse zu fahren und er «den Typ» einfach bei der Kreuzung abladen werde? Die Vorinstanz habe zudem zutreffend festgehalten, dass der Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich des Transports von Frau DC.________ bei «CL.________» explizit nachgefragt habe, ob sie etwas – damit seien Drogen gemeint – dabei habe, darauf hinweise, dass er bei den anderen gewusst habe, dass diese etwas – nämlich Drogen – dabei gehabt hätten. Es würden daher keine Zweifel daran bestehen, dass es keine normalen Taxifahrten gewesen seien und der Beschuldigte Kenntnis von den mitgeführten Drogen und Drogenmengen gehabt habe. Daher sei der Beschuldigte wegen Einfuhr und Beförderung von mindestens 13'890 Gramm Kokaingemisch schuldig zu erklären (pag. 4053 f.). 11. Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung Während der Beschuldigte die Sachverhalte gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift im erstinstanzlichen Verfahren noch bestritt (pag. 3812) und die Verteidigung mit Anschlussberufungserklärung vom 15. Juli 2020 beantragte, er sei vom Vorwurf 28 gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift freizusprechen (pag. 3978), änderte sie an- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. November 2020 ihren Antrag dahingehend, dass der Beschuldigte in diesem Punkt schuldig zu sprechen sei (pag. 4071). Er habe heute konkret ausgesagt, dass er wahrscheinlich habe wissen müssen oder davon ausgegangen sei, dass die Personen, welche er transportiert habe, «etwas» dabeigehabt hätten. Wenn der Beschuldigte heute sage, er habe einen Verdacht, aber wisse es nicht genau, so sei es das, was er immer habe sa- gen wollen: Er habe die Unbekannten wie die «CK.________» und «CN.________» nicht belasten wollen. Denn, so wie er die Aussagen von «CL.________» und «CK.________» zu sehen bekomme habe, würden auch die anderen seine Aussagen lesen können. Deshalb habe er bisher gezögert. Heute habe er aber ausgesagt, dass er es hätte wissen müssen und es einigermassen klar sei. Er habe es nicht direkt sagen wollen aus Angst um sich und seine Familie. Heute habe er zum ersten Mal gesagt, dass er einen Verdacht gehabt und beide Augen zugedrückt habe. Es sei jetzt aber zu spät, die Berufung in diesem Punkt zurückzuziehen. Der Beschuldigte habe heute für sich ein Geständnis abgelegt, in- dem er gesagt habe, dass er hätte wissen müssen, dass «etwas» in seinem Taxi transportiert worden sei. Dies sei ein Fortschritt, habe aber aufgrund seiner Angst vor den Konsequenzen lange gedauert (pag. 4059 f.). 12. Erwägungen der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Der Beschuldigte hat anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung den Sachverhalt insoweit anerkannt, als dass er hätte wissen müssen oder davon ausgegangen sei, dass die von ihm mitgeführten Personen Drogen transportieren. Er habe einen Verdacht gehabt, habe es aber nicht genau gewusst. Bezüglich der Mengenangaben äusserte er sich nicht konkret, beantragte aber einen Schuldspruch wegen der Einfuhr und Beförderung von mindestens 13.9 Kilogramm Kokaingemisch, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift grundsätzlich als unbestritten gilt. In diesem Punkt ist das Geständnis des Beschuldigten gemäss Art. 160 StPO im Lichte seiner Aussagen und der weiteren Beweismittel auf seine Stichhaltigkeit hin zu prüfen. Eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt sich jedoch, zumal die vorhandenen Beweismittel – mit Ausnahme der Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahrens – widerspruchsfrei sind. Hingegen dürfte aufgrund der Ausführungen der Verteidigung umstritten sein, ob der Beschuldigte nun vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt hat. Darauf wird in der Beweiswürdigung näher einzugehen sein. 12.2 Beweismittel Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismitteln wird vollumfänglich verwiesen (pag. 3865 ff., S. 15 ff. der Urteilsbegründung). Insbesondere wird auf die Echtzeitüberwachung und die technischen Standortermittlungen des Mobiltelefons des Beschuldigten (pag. 3001 ff.), auf den forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM (pag. 2908 ff.) sowie auf den ausführlichen Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Oktober 2018 (pag. 206 ff.) verwiesen. 29 Neu zieht die Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 1465 ff.), welcher oberinstanzlich ergänzend befragt wurde, in ihre Würdigung mit ein. 12.3 Würdigung durch die Kammer 12.3.1 Zum Rahmengeschehen Den Ausführungen der Vorinstanz zum Rahmengeschehen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen, zumal es unbestritten ist und durch die umfangreichen und detaillierten Ermittlungen der Polizei aufgezeigt und belegt werden konnte, wie die Organisation aufgebaut war und dass im Rahmen der organisierten Kokain- transporte in die Schweiz – und der Verteilung des Kokains innerhalb der Schweiz – Drogenkuriere wiederholt in die Schweiz transportiert wurden und sich anschlies- send ein paar Tage in wechselnden Wohnungen der Depotverwalter aufhielten, bis sie dann nach oder im Verlauf der nationalen Kokainverteilung mit dem einkassier- ten Transportgeld wieder zurück ins Ausland reisten (vgl. insbesondere den aus- führlichen Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Oktober 2018, pag. 206 ff.). 12.3.2 Zu den Tathandlungen (Transporte der Drogenkuriere) Der Beschuldigte stritt nie ab, Personen im grenznahen Ausland abgeholt und über die Grenze gefahren zu haben (vgl. z.B. pag. 3812). Zudem liessen sich die «Fahrdienste» jeweils mit den Echtzeitüberwachungen und der technischen Standortermittlung des Mobiltelefons des Beschuldigten belegen. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte zu den gemäss Ziff. I.1.1.1. – Ziff. I.1.1.6. und Ziff. I.1.1.8. – Ziff. I.1.1.12. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Zeitpunkten u.a. «CK.________», «CN.________» und «CO.________» jeweils im grenznahen Gebiet im Ausland abholte und in die Schweiz fuhr. Diese Erkenntnis steht auch im Einklang mit der Tatsache, dass der Umsatz des Beschuldigten bei seiner Arbeitgeberin ab August 2016 kontinuierlich abnahm, weil er beruflich weniger mit dem Taxi unterwegs war (pag. 2897 Z. 40 ff.; pag. 3197 ff.), hatte er doch aufgrund seiner Tätigkeit als «Drogentransporteur» weniger Zeit für seinen eigentlichen Beruf als Taxifahrer. 12.3.3 Zu den transportierten Betäubungsmittelmengen Wie die Vorinstanz bereits treffend dargelegt hat, lässt sich die Frage, welche Drogenmengen mit dem Abholen der Kuriere im grenznahen DG.________ durch den Beschuldigten in die Schweiz eingeführt wurden, durch die objektiven Beweismittel allein nicht beantworten (pag. 3867, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz stellte für deren Bestimmung auf diejenigen Mengen ab, welche anschliessend im Inland verteilt wurden. Es stellt sich daher die Frage, ob zwischen dem importierten und anschliessend verteilten Kokain Stoffidentität besteht. Hierzu ist zu sagen, dass der Modus Operandi immer gleich war: Zunächst wurden die Drogenkuriere über die Schweizer Grenze transportiert und anschliessend in eine Wohnung gefahren, von wo aus mit der Inlandverteilung begonnen wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Drogenkuriere jeweils in die gleiche Wohnung gefahren wurden, aus welcher nur wenige Stunden später heraus die Drogen abgeholt und verteilt wurden. Für diesen Umstand spricht, dass die gleichen Personen, welche das Kokain einführten und in Empfang nahmen, 30 anschliessend auch für die Kokainverteilung im Inland zuständig waren (vgl. bspw. pag. 271 f.; Deliktsblatt 3, Vorgang 323). Aufgrund dieser Tatsache und des zeitlichen Zusammenhangs ist davon auszugehen, dass diejenigen Drogenmengen, welche national verteilt wurden, auch den zuvor zeitnah in die Schweiz eingeführten entsprachen. Zwar war der Beschuldigte nicht der einzige Inlandtransporteur der Organisation, was aus den polizeilichen Ermittlungsergebnissen deutlich wird und unbestritten blieb. Es könnte daher die Vermutung naheliegen, dass der Beschuldigte noch weitaus grössere Mengen importierte. Dafür liegen keine Hinweise vor und es ist nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Personen Drogenkuriere aus dem Ausland in die Schweiz transportierten oder die Drogenkuriere selbst über die Grenze nach C.________ gelangt sind. Wie die Vorinstanz, geht daher auch die Kammer nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon aus, dass die Drogenkuriere, welche mit dem Beschuldigten über die Grenze reisten, mindestens so viel Kokaingemisch auf sich trugen, wie vom Beschuldigten jeweils unmittelbar in den Tagen danach im Inland verteilt wurde. Es kann daher grundsätzlich auf die rechtskräftig erstellten Kokainmengen gemäss Ziff. III.2. des Urteilsdispositivs abgestellt werden (pag. 3831 ff.). Im Übrigen liegt es nahe, dass jeweils nur die bestellten Mengen in die Schweiz importiert wurden, zumal eine Lagerung des Kokains auch immer mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden gewesen wäre. Dass dann die importierten Mengen rasch verteilt werden mussten, ist dadurch erklärbar, dass die Abnehmer kaum gewillt waren, lange auf ihre Bestellung zu warten und die Organisation auf die Weise ihren Umsatz steigern konnte. Der Beschuldigte selbst beantragte schliesslich in der Berufungsverhandlung vom 4. November 2020 einen Schuldspruch wegen Einfuhr und Beförderung von 13'890 Gramm Kokaingemisch (brutto). Entgegen der Vorinstanz können aber die zusätzlichen Kokainmengen von 150 Gramm (gemäss Ziff. I.1.2.1. der Anklageschrift) und 850 Gramm (gemäss Ziff. I.1.2.49. und I.1.2.52. der Anklageschrift) nicht hinzugerechnet werden: Wollte man den ersten zur Anklage gebrachte Inlandtransport vom 17. Oktober 2016 (150 Gramm Kokaingemisch) hinzurechnen, müsste ein vorgängiger Grenztransport angeklagt und erwiesen sein. Das ist nicht der Fall, was auch für die von der Vorinstanz hinzugerechnete Menge von 850 Gramm gilt. Der Beschuldigte reiste erst am 12. Februar 2017 von DE.________ zurück in die Schweiz. Der Auslieferung vom 15. Februar 2017 steht kein vorgängig erfolgter Kuriertransport gegenüber. Ein solcher wurde weder angeklagt, noch ist er erwiesen. Die Kammer geht daher, abzüglich dieser insgesamt 1'000 Gramm Kokaingemisch, von einer eingeführten und beförderten Menge von 12'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) aus. Bezüglich des Reinheitsgrades kann auf den forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM vom 22. März 2017 verwiesen werden (pag. 2908): Insgesamt wurden 1'920 Gramm Kokaingemisch (Gesamtnettogewicht) resp. 1'990 Gramm Kokaingemisch (Gesamtbruttogewicht: 10 Gramm pro Fingerling, vgl. pag. 248 ff.; pag. 2914 ff.) ausgewertet. Daraus resultieren Reinheitsgrade zwischen 31 % und 79 % (Base), was eine Gesamtmenge von 1'015.52 Gramm reinem Kokain ergibt und einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 52.8 % 31 entspricht. Dass dieser Reinheitsgrad auch für die importierten Mengen angewendet wird, liegt nahe und ist mit Blick auf die durchschnittlichen Reinheitsgrade gemäss Auswertungen von Konfiskaten durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtmedizin (SGRM) für die Jahre 2016/2017 auch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sachgerecht. Aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie aus dem Urteilsdispositiv geht hervor, dass die Vorinstanz bei der Umrechnung jeweils vom Bruttogewicht und nicht vom Nettogewicht ausging. Entsprechend rechnete sie mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von abgerundet 50.8 %. Dem schliesst sich die Kammer an, was bei einer eingeführten und beförderten Menge von 12'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) eine Gesamtmenge von abgerundet 6'548.1 Gramm reinem Kokain ergibt. 12.3.4 Zum Wissen und Wollen Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2017 räumte der Be- schuldigte ein, dass er «CK.________» mehrmals abgeholt und über die Grenze gebracht habe (pag. 1556 Z. 99 ff.). Auf die Frage, ob er gewusst habe, dass «CK.________» bei seinen Einreisen Kokain mit sich geführt habe, antwortete der Beschuldigte mit «manchmal ja» (pag. 1557 f. Z. 164 ff.). Später – anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons BM.________ vom 10. April 2018 mit dem Beschuldigten und «CK.________», stritt er dies wieder ab und meinte, es sei nicht an ihm zu wissen, was jemand in seinem Taxi mitnehme, er könne die Personen ja nicht durchsuchen (pag. 2313). Die Kehrtwende in seiner Aussage dürfte aber auf die Anwesenheit von «CK.________» zurückzuführen sein. Zudem räumte der Beschuldigte an der Be- rufungsverhandlung selbst ein, dass er die anderen nicht habe belasten wollen und deshalb auch an der Konfrontationseinvernahme in C.________ möglichst nichts habe sagen wollen. Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschuldigte noch geltend, er habe die Fahrten zwar ausgeführt, aber nicht gewusst, dass die transportierten Leute Drogen – und falls ja, welche Mengen – dabei gehabt hätten (pag. 3790 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. November 2020 gab der Beschuldigte dann zu, dass er zwar einen Verdacht gehabt, aber diesen ignoriert habe – denn, wenn er mit etwas nicht einverstanden gewesen sei, habe es immer Probleme gegeben (pag. 4051 Z. 9 ff.). Die aufgezeichneten Gespräche weisen klar darauf hin, dass der Beschuldigte nicht nur einen Verdacht hegte, sondern wissen musste, um was es geht – nämlich um Drogentransporte. Am 27. November 2016 wurde beispielsweise folgende Unterhaltung zwischen «CZ.________» und «CH.________» (04:48 – 04:54 Uhr) einerseits und «CZ.________» und «CL.________» (04:56 – 04:58 Uhr, 05:00 Uhr) andererseits aufgezeichnet (pag. 602 ff.): CZ.________ sagt, dass der Typ (Kurier) zu «anderer Seite» (zu CL.________) gefahren werden will. CZ.________ will nicht zu dieser Strasse fahren, weil er letzte Woche dort Problem hatte. Er sagt, dass die Wohnung von CM.________ viel sicherer sei. CH.________ kennt den CM.________ nicht und deswegen kann er nicht zulassen, dass CZ.________ den Typ zu diesem fährt. CZ.________ soll den Typ trotzdem dorthin fahren sowie dieser den CZ.________ aufgefordert hat. CZ.________ willigt ein. CZ.________ will den Typen (Kurier) bei der Kreuzung absetzen. CL.________ soll diesen Typen 32 abholen kommen. CL.________ zeigt sich nicht gerade davon begeistert, dass er den Typen abholen muss. CZ.________ teilt mit, dass die Person (Kurier) vor der Türe steht. CL.________ nimmt dies zur Kenntnis. Wie die Generalstaatsanwaltschaft treffend dazu ausführte, zeigt diese Unterhaltung ganz klar, dass es sich hierbei nicht um «normale» Taxifahrten handelte. Auch die Nachrichten des Beschuldigten an «CK.________» vom 6. November 2016 bestätigen dies, wonach streng kontrolliert werde oder vom 26. Februar 2017, wonach «CK.________» «CZ.________» mitteilt, es blieben nur noch 12 Minuten und er («CZ.________») noch etwas mehr Zeit verlangt, um seinen Kunden wegzubringen, woraufhin «CK.________» entgegnete, «CZ.________» solle sich beeilen, es sei nicht gut, dort herum zu stehen (pag. 406; pag. 995). Aufgrund dieser Gespräche und der Tatsache, dass der Beschuldigte kurze Zeit nach Einfuhr des Kokains mit dessen Auslieferung/Verteilung begann, kann vernünftigerweise nur davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte genau wusste, dass die von ihm mitgeführten Personen Drogen bei sich hatten und er dies auch wollte. Schliesslich wollte er das Kokain später in der Schweiz verteilen und damit Geld verdienen. Auch aufgrund der Dimensionen dieser Organisation und der gesamten Umstände musste der Beschuldigte wissen, dass jeweils grössere Drogenmengen von den Kurieren mitgeführt wurden, was der Beschuldigte schliesslich auch anerkannte. Dass er dagegen nichts machen konnte – er sich also in einer Art Zwangslage befunden habe soll – kann demgegenüber nur als Schutzbehauptung angesehen werden, konnte er doch problemlos eine zweimonatige Ferienreise antreten und bot sogar von sich aus an, noch vor der Abreise für «CL.________» zu arbeiten (pag. 899). Der Beschuldigte hatte also nicht nur eine Ahnung, sondern wusste um die mitgeführten Betäubungsmittel und wollte dies auch, und zwar – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – von Anfang an (also bereits am 23. Oktober 2016), zumal er bereits am 17. Oktober 2016, also nur sechs Tage vor der ersten Einfuhr, bereits 150 Gramm Kokaingemisch innerhalb der Schweiz verteilt hatte (vgl. Ziff. III.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 3831). 12.3.5 Beweisergebnis Es bestehen keine Zweifel, dass das Geständnis des Beschuldigten der Wahrheit entspricht (Art. 160 StPO), zumal die Aussagen des Beschuldigten mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. In Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil kommt die Kammer bezüglich der Mengenangaben zum Schluss, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 23. Oktober 2016 bis und mit 26. Februar 2017 mindestens 12'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) resp. mindestens 6'548.1 Gramm reines Kokain in die Schweiz transportierte, indem er im Auftrag von anderen Personen mit einem Personenwagen im grenznahen Ausland in D.________ (DG.________) und in der Region E.________ (DG.________) Drogenkuriere abholte und diese über die Grenze fuhr, im Wissen darum, dass diese Drogenkuriere Betäubungsmittel (Kokain) mit sich führten, so - am 23. Oktober 2016 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 1'460 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 741.68 Gramm reinem Kokain), 33 - am 30. Oktober 2016 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 1'720 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 873.76 Gramm reinem Kokain), - am 5. November 2016 und am 6. November 2016 (unter Mitnahme einer Ge- samtmenge von mindestens 2'210 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 1'122.68 Gramm reinem Kokain), - am 13. November 2016 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 800 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 406.4 Gramm reinem Kokain), - am 20. November 2016 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 300 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 152.4 Gramm reinem Kokain), - am 27. November 2016 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 1'970 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 1'000.76 Gramm reinem Kokain), - am 4. Dezember 2016 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 1'130 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 574.04 Gramm reinem Kokain), - am 11. Dezember 2016 (unter Mitnahme einer unbestimmten Menge Kokain), - am 19. Februar 2017 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 300 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 152.40 Gramm reinem Kokain), - am 26. Februar 2017 (unter Mitnahme einer Menge von mindestens 3’000 Gramm Kokaingemisch [brutto] resp. 1’524 Gramm reinem Kokain). III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbemerkungen Zum besseren Verständnis und im Hinblick auf die Strafzumessung wird nachfolgend nicht nur auf die rechtliche Beurteilung der Vorwürfe gemäss Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 3831) eingegangen, sondern – soweit nötig – werden auch gewisse Ausführungen der Vorinstanz zur rechtlichen Würdigung betreffend die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. III.2. und Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 3831 ff.) wiedergegeben. 14. Erwägungen der Vorinstanz Zum Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, men- genmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c, d und g BetmG erwog die Vorinstanz Folgen- des (pag. 3943 ff., S. 93 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 1. Grundtatbestand / objektiver und subjektiver Tatbestand 1.1. Allgemeines Der Grundstraftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a-d und g umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2015, Art. 19 N 2). Unbefugt ist jede Form des Umgangs mit Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, die ohne die notwendige behördliche Bewilligung erfolgt 34 (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 19 N 17). Nach der Gesetzesnorm von Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich objektiv unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt erlangt, befördert, einführt, veräussert, besitzt oder auf andere Weise einem anderen verschafft (lit. b bis d) oder zu einer Widerhandlung nach den lit. a–f Anstalten trifft (lit. g). Die Tathandlung des Beförderns erfüllt insbesondere auch der Taxifahrer, der einen Gast mitnimmt, von dem er weiss, dass dieser Kokain auf sich trägt (BGer 6B_911/2009 vom 15.03.2010 E. 2.3.4. mit Hinw). Ein eigenes Interesse am Transport der Drogen ist nicht vorausgesetzt (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 43). Die Einfuhr umfasst das tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in die Schweiz und hat neben dem Befördern kaum selbständige Bedeutung. […]. Zum subjektiven Tatbestand hält Art. 26 BetmG fest, dass die allgemeinen Bestimmungen des Straf- gesetzbuches insoweit Anwendung finden, als das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmun- gen aufstellt. Dies ist mit Bezug auf den Vorsatz nicht der Fall. Es kommt demzufolge bei den Betäu- bungsmitteldelikten die Bestimmung von Art. 12 StGB zur Anwendung. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Verge- hen vorsätzlich begeht. Mit Bezug auf die in Art. 19 Abs. 1 lit. a–g aufgeführten Tathandlungen ist nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Bei den Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG genügt grundsätzlich ein dolus eventualis, ein Eventualvorsatz (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 N. 101 f.). 1.2. Subsumtion Der Beschuldigte führte zwischen dem 23.10.2016 bis am 26.02.2017 Kokain in die Schweiz ein, in- dem er „Bodypacker“ oder Leute mit Drogen auf sich in seinem Taxi bzw. Auto vom grenznahen DG.________ über die Grenze nach C.________ brachte. Damit erfüllte er die Tathandlungen der Einfuhr und der Beförderung von Kokain (Ziffer 1.1. der AKS). Dadurch, dass er die Drogen zwischen dem 17.10.2016 und dem 26.02.2017 als Inlandkurier in der Schweiz verteilte, erfüllte er die Tathandlungen des Besitzes, Beförderns und Veräusserns vom Kokain. […]. Gemäss Beweisergebnis ist nicht gesichert, ob die Personen, welchen der Beschuldigte das Kokain im Inland übergab, ihrerseits blosse Boten waren. Die sofortige Bezahlung der Drogen spricht jedoch dagegen, dass es sich bei den Empfängern der Drogen lediglich um Mittelsmänner oder Boten han- delte, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den Empfängern um Angehörige der nächsten Händlerstufe handelte, auch wenn über die Empfänger der Drogen keine gesicherte Angaben bestehen. Damit ist von „Veräussern“ und nicht vom eventualiter angeklagten „Verschaffen“ auszugehen (Ziffer 1.2. der AKS). Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Drogen, die bei seiner Anhaltung am 27.02.2017 in seinem Personenwagen sichergestellt werden konnten, auch noch hätte veräussern wollen. Damit liegt diesbezüglich nebst Besitz und Befördern auch ein Anstalten Treffen zum Veräus- sern vor (Ziffer 1.3. der AKS). Die beschriebenen, durch den Beschuldigten vorgenommenen Handlungen erfüllen den objektiven Tatbestand nach Art. 19 Abs. 1 BetmG. 35 Zum subjektiven Tatbestand wird zunächst auf die Ausführungen vorne zu den Aussagen des Be- schuldigten und deren Würdigung sowie zum Beweisergebnis verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass A.________ ab dem 23.10.2016 im Auftrag von „CG.________“, „CH.________“, „CI.________“ und weiteren unbekannten Personen im grenznahen DG.________ „Bodypacker“ bzw. Leute, die Ko- kain auf sich trugen, abholte und sie über die Grenze nach C.________ brachte. Im Auftrag der glei- chen Personen hatte er schon am 17.10.2016 erstmals eine Menge von 150 g Kokaingemisch von C.________ einem unbekannten Abnehmer nach G.________ überbracht. Bereits in diesem Zusam- menhang war von Codes und Anzahl Fingerlingen die Rede. Das Abholen von „Bodypackern“ in DG.________ und das Ausliefern von Kokain ab C.________ an verschiedene Orte und Abnehmer in der Schweiz setzte er bis zu seiner Verhaftung am 27.02.2017 fort. Dem Beschuldigten musste von Anfang ab klar sein, dass es bei seinen Handlungen um Kokain ging, als er begann im Inland Kokain zu verteilen bzw. Drogenkuriere in DG.________ zu holen. Es ist be- züglich Drogenart somit von direktem Vorsatz auszugehen. Gestützt auf die zu transportierenden Fingerlinge und einzukassierenden Gelder musste er auch sehr genau wissen, wie viel Kokain er mengenmässig im Inland verteilte (direkter Vorsatz) und dass er jeweils mit der Mitnahme der Drogenkuriere eine grosse Menge Kokain transportierte. Dies wird auch aus seiner eigenen Aussage deutlich, als er auf die Frage, ob ihm bewusst gewesen sei, dass „CK.________“ bei seinen Einreisen Kokain mitgeführt habe, antwortete, „manchmal ja“ (p. 1557 Z. 164 ff.). Nach dem Grundsatz „In dubio pro reo“ geht das Gericht bezüglich der ersten Kurierfahrt vom 23.10.2016 betreffend die Kokainmenge noch von Eventualvorsatz aus. Im Zusammenhang mit dieser Kurierfahrt lieferte er gleichentags und am Folgetag die erhebliche Drogenmenge von 1‘460 g Kokaingemisch nach I.________, K.________, M.________, O.________ und Q.________, wofür er CHF 12‘800.00 einkassierte und davon CHF 3‘420.00 für sich behalten durfte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste er wissen, dass die „Bodypacker“, die er über die Grenze brachte, eine grosse Drogenmenge auf sich trugen. Damit geht das Gericht ab der zweiten Kurierfahrt vom 30.10.2016 auch betreffend transportierte Drogenmenge von direktem Vorsatz aus. Zu prüfen ist weiter, ob die Voraussetzungen für den qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben sind. 2. Qualifizierter Tatbestand (Art. 19 Abs. 2 lit. a bis c BetmG) Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Als Mitglied einer Bande handelt, wenn diese sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Gewerbemässiges Handeln im Sinne des BetmG liegt vor, wenn dadurch ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt wurde. 2.1. Mengenmässige Qualifikation Beim Kokain liegt die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei 18 Gramm reinem Kokain (BGE 109 IV 43 E. 3b). Dabei ist die Menge reinen Stoffs entscheidend (vgl. zum Ganzen FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 175 ff.; BGE 145 IV 312). Der Beschuldigte hat bereits mit den anlässlich seiner Anhaltung am 27.02.2017 beschlagnahmten 1‘015.5 g reinem Kokain die Schwelle zum schweren Fall um ein Vielfaches überschritten. Dazu kommen rund 6 kg reines Kokain, die er zwischen dem 17.10.2016 und dem 26.02.2017 als Inlandku- 36 rier in der Schweiz verteilte. Diese rund 7 kg entsprechen der mit Drogenkurieren eingeführten und beförderten Kokainmenge. Die gesamte Zeitspanne der Drogenhandlungen des Beschuldigten ist als gesamter Tatkomplex zu behandeln, er war Teil eines Systems und die Handlungen hatten einen zeitlichen und ablaufmässi- gen Konnex. Auch nach seiner Rückkehr aus DE.________ hat er sofort wieder für die Organisation zu arbeiten begonnen. Der Beschuldigte musste wissen, dass er in Anbetracht der grossen Menge gehandelter Betäubungsmittel durch die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte. Die mengenmässige Qualifikation ist gegeben. 2.2. Bandenmässigkeit Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Es wird vorausgesetzt, dass zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Darüber hinaus setzt das Qualifi- kationsmerkmal der Bande gewisse Mindestansätze einer Organisation (Rollen- und Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Mass voraus, dass von einem stabilen Team ge- sprochen werden kann (BGE 124 IV 86; 132 IV 132; 135 IV 158). Dabei kommt es beim Tatbeitrag des Einzelnen nicht auf die Rollenverteilung an, für die Verwirklichung der Bandenmässigkeit genügt jeder Tatbeitrag. Auch derjenige kann Täter sein, der lediglich eine dienende Stellung einnahm und dessen Handlungen nur untergeordnete Bedeutung zukam (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 204 ff.). Bereits aus der TK-Überwachung geht hervor, dass der Beschuldigte Teil einer Bande war, die einen hohen Organisationsgrad aufwies und hierarchisch organisiert war. Das wird vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Aus dem Beweisverfahren wurde deutlich, dass er einer eigentlichen Organisa- tion angehörte, deren Ziel es war, Kokain aus dem Ausland in die Schweiz zu bringen und innerhalb der Schweiz zu verteilen. Wie sehr der Beschuldigte sich mit dieser Organisation verbunden fühlte, geht auch aus dem bereits mehrfach erwähnten TK-Gespräch vom 09.12.2016, 21:41 Uhr, zwischen „CK.________“ und dem Beschuldigten hervor, in welchem „CK.________“ erklärt, er möchte, dass „CZ.________“ einen Ersatzfahrer organisiere, bevor er nach DE.________ verreise. Der Beschuldig- te erklärt sich dann bereit, selbst am Tage seines Abflugs noch einen Drogenkurier über die Grenze zu fahren, um der „Firma“ einen Gefallen zu erweisen (p. 900). Die Kriterien der Bandenmässigkeit sind vorliegend ohne Zweifel erfüllt. 2.3. Gewerbsmässigkeit Gewerbsmässiger Handel nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung dann gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätig- keit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Dabei ist wesentlich, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch die strafbaren Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Betrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen (BGE 129 IV 188 E. 3). Von einem grossen Umsatz bzw. erheblichen Gewinn ist der erzielte Bruttoumsatz bzw. Nettoerlös massgebend. Ein Betrag ab CHF 100‘000.00 gilt als grosser Umsatz und ein solcher von CHF 10‘000.00 als erheblicher Nettoge- 37 winn. Dieser Umsatz muss erzielt worden sein; die blosse Realisierungsabsicht genügt nicht (BGE 117 IV 63 E. 2a; 129 IV 188 E. 3; 129 IV 253 E.2.2.; BGer 1B_293/2013 vom 31.01.2014; BGer 6B_1192/2014 vom 24.04.2015 E. 3.2.; vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N. 211 ff.). Der Beschuldigte reduzierte seine Tätigkeit als Taxichauffeur, um durch den Drogenhandel regelmässige und im Vergleich zu seinem sonstigen Einkommen namhafte Einnahmen für sich und seine Familie zu generieren. Die Intensität seiner Tathandlungen lässt den eindeutigen Schluss zu, dass er seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte. Der Beschuldigte hätte zudem seine deliktische Tätigkeit mit Sicherheit fortgesetzt, wenn er nicht am 27.02.2017 angehalten und anschliessend verhaftet worden wäre. Gestützt auf das Beweisergebnis belief sich der Umsatz auf CHF 100‘480.00 und sein Gewinn auf CHF 29‘200.00. Die Voraussetzungen des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels sind damit erfüllt. 2.4. Fazit A.________ hat deshalb den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig vom 17.10.2016 bis am 27.02.2017 began- gen durch - die Einfuhr und die Beförderung von mindestens 13‘890 g Kokaingemisch brutto resp. min- destens 7‘067 g reines Kokain, - den Besitz, das Befördern und das Veräussern von mindestens 11‘900 g Kokaingemisch brutto resp. mindestens 6‘052.4 reines Kokain, - den Besitz, das Befördern und das Anstalten treffen zum Veräussern von 1‘990 g Kokainge- misch brutto resp. 1‘015.5 reines Kokain, objektiv und subjektiv erfüllt und ist deswegen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG schuldig zu erklären. 15. Erwägungen der Kammer Entgegen der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte bereits ab der ersten Kurierfahrt vom 23. Oktober 2016 (Ziff. I.1.1.1. der Anklageschrift) direktvorsätzlich gehandelt hat, indem er im Wissen um das mitgeführte Kokain Drogenkuriere über die Schweizer Grenze transportierte. Hinsichtlich des weiteren rechtserheblichen Sachverhalts haben sich keine Änderungen ergeben. Dass bezüglich Ziff. I.1.1. der Anklageschrift beweismässig eine Menge von mindestens 12'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) resp. mindestens 6'548.1 Gramm reinem Kokain, anstatt von mindestens 13'890 Gramm Kokaingemisch (brutto) resp. mindestens 7'067 Gramm erstellt ist, vermag an der mengenmässigen Qualifikation nichts zu ändern. Des Weiteren sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist daher der mengenmässig qualifizierten, banden- und gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG schuldig zu sprechen. 38 IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu be- urteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft ausschliesslich Delikte, die vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Die Kammer erkennt im neuen Recht bezüglich Sanktionierung der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, wes- halb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. De- zember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 17. Allgemeine Grundlagen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 3949 f., S. 99 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 18. Strafrahmen und Strafart Die Schuldsprüche der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. III.2. und Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind rechtskräftig. Die Kammer wird die schuldangemessene Strafe hierfür und für den im oberinstanzlichen Verfahren erfolgten Schuldspruch – ebenfalls wegen mehrfach qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – zu bestimmen haben. Der ordentliche Strafrahmen für die mengenmässig qualifizierten, bandenmässig und gewerbsmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren vor (Art. 19 Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG). Es ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen, wonach Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geän- derten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungs- grund berücksichtigt werden dürfen. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014, E.2.). Ergänzend ist ferner festzuhalten, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungs- 39 gründe (wie beispielsweise Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG) nicht automatisch erwei- tert wird; der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Vorliegend sind keine solchen aussergewöhn- lichen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu ver- lassen wäre. Vorliegend kommt zum Vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. 19. Zur Frage der Anwendbarkeit der sogenannten Tabelle Hansjakob und dem Hierarchiestufenmodell Eugster/Frischknecht Zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Bereich des Betäubungsmittelhandels gibt es verschiedene Modelle, welche als Orientierungshilfe herangezogen werden kön- nen; u.a. die «ursprüngliche» Tabelle Hansjakob (FINGERHUTH/TSCHURR, in: OFK BetmG, 2. Aufl. 2007, N. 30 zu Art. 47 StGB), die «modifizierte» Tabelle Hansjakob (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, 3. Aufl. 2016; N. 45 zu Art. 47 StGB) sowie das aktualisierte Hierarchiestufenmodell von Eugster/Frischknecht (EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 – 341). Das Bundesgericht hat verschiedene Tabellen/Modelle als Orientierungshilfen zugelassen und keiner den Vorzug gegeben (Urteile des Bun- desgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2). Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung der Strafe im Rahmen der objektiven Tatschwere nicht von den gehandelten Drogenmengen aus, sondern orientierte sich an der Hierarchie bzw. an der Aufgabe des Beschuldigten (pag. 3953). Demgegenüber ging die Generalstaatsanwaltschaft für die Bestimmung der Einsatzstrafe von den Betäubungsmittelmengen und der ursprünglichen Tabelle Hansjakob aus, da die 2. Strafkammer praxisgemäss auf diese Tabelle abstelle und im vorliegenden Fall nicht wirklich gesagt werden könne, auf welchen Hierarchiestufen die betreffenden Personen gewesen seien (pag. 4054 ff.). Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. November 2020 vor, dass der Ansatz der Vorinstanz, wonach nicht von der Drogenmenge, sondern der Hierarchie ausgegangen werde, richtig sei. Sie ging daher ebenfalls vom Hierarchiestufenmodell von Eugster/Frischknecht aus und ordnete den Beschuldigten – anders als die Vorinstanz – der Hierarchiestufe 4 zu (pag. 4060 ff.). Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezogene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Darüber hinaus sind die genauen Strukturen der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Vorliegend konnten zwar die Verhältnisse zwischen den beteiligten Personen eruiert werden, allerdings blieb unklar, ob «CG.________», «CH.________» und «CI.________» die oberste Hierarchiestufe der Organisation bildeten oder ob noch weitere Personen über ihnen standen. Zudem konnten – anders als in anderen Fällen von Betäubungsmittelhandel – die umgesetzten Betäubungsmittelmengen beweismässig erstellt werden, weshalb vorliegend der Menge und nicht der 40 Funktion des Beschuldigten für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zukommt. Die Kammer orientiert sich daher an einem an die Menge anknüpfenden Vergleichsrahmen. Die 2. Strafkammer vertrat in ihrem Urteil SK 19 30-33 vom 24. Januar 2020 die Auffassung, sie sehe keinen Grund von ihrer bisherigen Praxis des Abstellens auf die ursprüngliche Tabelle Hansjakob abzuweichen (E. V.15.). Demgegenüber be- fasste sich die 1. Strafkammer in ihrem Urteil SK 17 436 vom 30. April 2018 einge- hend mit der Frage der anzuwendenden Strafmasstabellen. Sie hielt im Ergebnis fest, dass die Kammer keinen Anlass dazu sehe, eine bestimmte Tabelle als (nicht) anwendbar zu erklären. Massgebend müsse sein, im Einzelfall eine schuldange- messene Strafe auszufällen (E. III.7.). Praxisgemäss stützt sich die 1. Strafkammer auf die modifizierte Tabelle Hansjakob ab. Vorliegend sind keine Gründe erkenn- bar, diese Rechtsprechung zu ändern, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Anwen- dung der neueren Tabelle vorliegend nicht zu einer schuldangemessenen Strafe nach Art. 47 aStGB führen sollte. Zudem hat sich das Bundesgericht – wie bereits erwähnt – für keine bestimmte Tabelle ausgesprochen, jedoch im Entscheid 6B_858/2016 vom 16. März 2017 (E. 3.2) auf die modifizierte Tabelle Hansjakob verwiesen. Entsprechend zieht die Kammer die modifizierte Tabelle Hansjakob als Orientierungshilfe zur Ermittlung der ungefähren Strafhöhe heran. 20. Tatkomponenten 20.1 Vorbemerkungen Die Kammer geht bei der Bemessung der Strafe für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz von der mengenmässigen Qualifikation aus und erhöht die hierfür festgesetzte «Einstiegsstrafe» sodann – unter dem Titel der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) – aufgrund der zusätzlich erfüllten gewerbs- und bandenmässigen Qualifikation. Im Übrigen wird auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Mehrfachqualifikation berücksichtigt werden darf und muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3.). 20.2 Objektive Tatschwere 20.2.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte führte über einen Zeitraum von fünf Monaten – wobei er während zwei Monaten aufgrund seiner Ferienabwesenheit untätig war – elf Mal Kokain in die Schweiz ein, indem er verschiedene Drogenkuriere, welche Kokain auf sich trugen, aus dem nahen Ausland nach C.________ fuhr. Jedes Mal wurde – soweit die Mengen bekannt sind (vgl. Kurierfahrt vom 11. Dezember 2016, Ziff. II.9.5.8 hiervor) – zwischen 152.4 Gramm und 1'524 Gramm reines Kokain in die Schweiz eingeführt. Bei jeder Einfuhr wurde die Menge des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 181 zu Art. 19 BetmG, wonach die vom Bundesgericht entwickelte Grenze bei 18 Gramm reinem Kokain liegt) um ein Vielfaches überschritten. Praktisch die ganze in die Schweiz eingeführte Menge, sowie ein weiteres 41 Kilogramm Kokaingemisch resp. 508 Gramm reines Kokain – insgesamt also rund 7 Kilogramm reines Kokain – wurden in Verkehr gebracht. Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen überschritten worden ist. Entsprechend ist von einem ganz erheblichen Schädigungs- und Gefährdungspotential auszugehen. Mit Blick auf die Tabelle Hansjakob (vgl. diesbezüglich die Ausführungen unter Erwägung 19 hiervor) legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 6 ¾ Jahren Freiheitsstrafe fest. Die Drogenmenge, die vorliegend aufgrund der Beschlagnahmungen am 27. Februar 2017 (noch) nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 1’990 Gramm Kokaingemisch (brutto) resp. 1'015.5 Gramm reinem Kokain – verglichen zur Gesamtmenge – erheblich. Dem Umstand, dass der letzte entscheidende Schritt zur Rechtsgutverletzung noch nicht erfolgt ist, ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – strafmildernd Rechnung zu tragen. Zwar hat der Beschuldigte den Drogenhandel nicht freiwillig aufgegeben bzw. die geplanten Veräusserungen von Betäubungsmitteln nicht von sich aus aufgegeben, sondern dies ist einzig auf die polizeiliche Intervention und die anschliessende Inhaftierung des Beschuldigten zurückzuführen. Unabhängig davon ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs jedoch objektiv geringer, wenn wie vorliegend die zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel noch nicht an Drogenabnehmer abgegeben werden konnten. Nach Ansicht der Kammer erscheint eine bloss moderate Strafmilderung aufgrund der noch nicht eingetretenen Rechtsgutverletzung von 3 Monaten als angemessen. Schliesslich sei festgehalten, dass die Tabelle Hansjakob von einem Täter ausgeht, der weder geständig noch süchtig ist und die erwähnte Drogenmenge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, 3. Aufl. 2016, N 45 zu Art. 47 StGB). Vorliegend unternahm der Beschuldigte innert 3 Monaten 64 Fahrten, in denen er das Kokain in Mengen von mindestens 100 Gramm (brutto) bis mehreren Kilogramm vom grenznahen Ausland nach C.________ transportierte, um den Stoff dann von C.________ aus an verschiedene Abnehmer in die Schweiz zu verteilen. Der Beschuldigte war also über einen relativ kurzen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig. Dafür erscheint eine Straferhöhung von 3 Monaten angemessen. Damit wird die Strafmilderung fürs Anstaltentreffen ausgeglichen und ändert sich an der Einstiegsstrafe nichts. 20.2.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflich- keit des Handelns (kriminelle Energie) Die Art und Weise des Vorgehens sowie die Herbeiführung des Erfolges des Be- schuldigten sind verschuldens- und straferhöhend zu gewichten. Zusätzlich zur mengenmässigen Qualifikation liegen nämlich auch die weiteren Qualifikationen der Gewerbs- und der Bandenmässigkeit vor. 42 Der Beschuldigte war Teil einer professionell operierenden Bande und ging gut organisiert vor. So holte er die Kuriere in der Nacht, teilweise mit seinem Taxi, im grenznahen Gebiet ab, womit das Entdeckungsrisiko minimiert wurde und verwendete während der Kommunikation am Telefon verdeckten Formulierungen zwecks Verschleierung der Drogengeschäfte. Nach seinem zweimonatigen Aufenthalt in DE.________ setzte er seine deliktische Tätigkeit fort und liess sich selbst nach der polizeilichen Anhaltung am 20. November 2016 im Zusammenhang mit DC.________ nicht davon abhalten, noch am gleichen Tag weitere Drogengeschäfte zu tätigen. Wer derart im Drogenhandel mitwirkt, legt eine nicht unwesentliche kriminelle Energie an den Tag. Die Drogeneinfuhr und – veräusserung im internationalen Kontext wurde durch eine komplexe eingespielte Organisation, in welche der Beschuldigte eingebunden war, durchgeführt. Überdies setzte er in einem Zeitraum von 5 bzw. 3 Monaten Kokain im Wert von CHF 100'480.00 um und erzielte dabei einen Gewinn von insgesamt CHF 29'200.00. Entsprechend hat sich der Beschuldigte nicht bloss wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten, sondern darüber hinaus auch wegen banden- und gewerbsmässiger Begehung. Dies führt zu einer deutlichen Erhöhung des Verschuldens, was im Umfang von zusätzlichen 6 Monaten zu berücksichtigen ist. 20.2.3 Fazit zu der objektiven Tatschwere Insgesamt ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren – von einem objektiven Tatverschulden an der Grenze von einem leichten zu einem mittleren auszugehen, weshalb eine Freiheitsstrafe von 7 ¼ Jahren angemessen erscheint. 20.3 Subjektive Tatschwere 20.3.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus finanziellen Beweggründen. Dies ist in Anbetracht des erwähnten gewerbsmässigen Handelns nicht noch einmal straferhöhend zu berücksichtigen. Bezüglich des Nichtvorliegens von achtenswerten Beweggründen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3953 f., S. 103 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 20.3.2 Vermeidbarkeit Es ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte – soweit bekannt – selber keine Drogen konsumiert hat bzw. zumindest nicht drogenabhängig war. Er hatte damit keinen Bedarf, zur Finanzierung einer Sucht grosse Geldmengen durch illegalen Drogenhandel zu beschaffen. Er hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren und seiner legalen Tätigkeit als Taxichauffeur nachgehen können, was sich allerdings nicht zu seinen Ungunsten auswirkt. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden somit neutral aus. 43 20.4 Fazit zu den Tatkomponenten Nach den voranstehenden Ausführungen zu den Tatkomponenten erscheint für die dreifach qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – im- mer mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe – eine Frei- heitsstrafe von 7 ¼ Jahren angemessen. 21. Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 3955, S. 105 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ weist in den Jahren 2012 und 2013 zwei Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und im Jahre 2015 eine Vorstrafe wegen Betrugs auf (p. 3665 f.). Er wurde ausschliesslich zu Geldstrafen verurteilt. Diese wirken sich ganz leicht moderat straferhöhend aus, da sie in einem andern Rechtsgebiet erfolgten. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten wird auf das Erhebungsformu- lar wirtschaftliche Verhältnisse vom 27.02.2017 (p. 3570 f.), auf seine Aussagen bei der Polizei (p. 3572 f.), gegenüber der Staatsanwaltschaft (p. 3578-3578), den Bericht der Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons BM.________ vom 13.12.2018 (p. 3582-3586) sowie die Aussagen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung (p. 3784 ff.) verwiesen. Daraus ergibt sich, dass der inzwischen 44-jährige Beschuldigte bei seiner Familie in DE.________ aufwuchs und während 12 Jahren die Schule besuchte. Am 20.02.2001 reiste er in die Schweiz ein. Später erfolgte ein Familiennachzug. Am 19.11.2015 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. A.________ ist mit einer DE.________ Staatsangehörigen verheiratet, die über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) verfügt. Gemeinsam haben sie eine Tochter mit Jahrgang DN.________, die eine C-Bewilligung aufweist. Sein aus erster Ehe, die bereits im Jahre 2005 wieder geschieden wurde, stammender Sohn ist inzwischen 18 Jahre alt und lebt in DO.________; der Unterhaltsbeitrag beläuft sich auf monatlich CHF 350.00 (p. 3785). In den Jahren 2001 bis 2009 versah der Beschuldigte diverse temporäre Einsätze als Betriebs- und Lagermitarbeiter. Dann trat er eine Stelle als Taxifahrer bei der DD.________ GmbH in C.________ an, wo er einen Nettolohn von rund CHF 3‘000.00 verdiente. Seit dem 01.04.2017 wird er nun von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Das Betreibungs- und Verlustscheinregister wies per 13.12.2018 einen Betrag von CHF 131‘410.00. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorstrafen nicht einschlägig sind und bereits länger zurückliegen; sie wirken sich daher – entgegen der Vorinstanz – nicht straf- erhöhend aus. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss dem Bericht des Migrationsamtes des Kantons BM.________ vom 13. Dezember 2018 seit dem 1. April 2017 bei der Sozialhilfe angemeldet ist und per 13. Dezember 2018 einen Saldo von CHF 131'410.00 aufwies. Im Betreibungs- und Verlust- scheinregister sind demgegenüber Betreibungen im Umfang von CHF 2'193.00 – und nicht wie von der Vorinstanz angenommen – von CHF 131'410.00 verzeichnet (pag. 3582). Die Täterkomponenten des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse sind ins- gesamt neutral zu werten. 44 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Unter dem Titel Verhalten nach der Tat und im Verfahren hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Beschuldigte während der Untersuchung kaum geständig gewesen sei. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er in der Hauptverhandlung zumindest die Vorwürfe, Drogen im Inland ausgeliefert zu haben, weitgehend anerkannt habe. Zudem weise er grundsätzlich einen guten Führungsbericht (pag. 3668 f.) auf, was zu einer Strafreduktion von 3 Monaten führte. Ergänzend ist auf den aktuellen Führungsbericht des Regionalgefängnisses CC.________ vom 19. Oktober 2020 (pag. 4036 f.) hinzuweisen, wonach der Beschuldigte zwar am 16. März 2020 eine Disziplinarverfügung erhielt, ansonsten aber freundlich, angenehm und kooperativ sei. Zudem seien seine Arbeitsleistungen und die Arbeitsqualität überdurchschnittlich gut. In Bezug auf das (Teil-)Geständnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Beginn der Strafuntersuchung noch nichts vom Drogenhandel wissen wollte. Allerdings gestand er dann ein, dass es ihm manchmal bewusst gewesen sei, dass «CK.________» Kokain bei sich gehabt habe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zunächst nur die Vorwürfe in Bezug auf die Inlandverteilung zu, legte dann aber an der oberinstanzlichen Verhandlung ein nahezu umfassendes Geständnis ab. Dabei ist relativierend zu berücksichtigen, dass die Beweislage erdrückend war und die Geständnisse nicht primär als Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue zu betrachten sind. Dennoch erscheint die von der Vorinstanz angenommene Strafminderung von 3 Monaten angemessen. 21.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 21.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots / lange Verfahrensdauer Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Das Verfahren muss innert «angemessener Frist» zum Abschluss gebracht werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien beurteilt. Jedes Verfahren wird anders sein und muss gesondert behandelt werden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der 45 Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 5). Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt aber klar auf, dass bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie die Verfahrenseinstellung (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 5). Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten dauerte von der Untersuchungseröffnung am 28. Februar 2017 (pag. 1) bis zur Anklageerhebung am 18. September 2019 (pag. 3629 ff.) rund zweieinhalb Jahre. Es gilt aber zu beachten, dass das Verfahren äusserst umfangreich war und unzählige Einvernahmen und Untersuchungshandlungen erforderte. Jedoch erscheint die Zeitspanne zwischen der letzten Einvernahme vom 15. November 2018 (pag. 2288 ff.) und der Anklageerhebung vom 18. September 2019 (pag. 3629 ff.) als zu lang. Von der Anklageerhebung bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 29. Januar 2020 bzw. zur Erstellung der Urteilsbegründung am 10. Juni 2020 vergingen demgegenüber gerade einmal vier Monate bzw. neun Monate. Das vorliegende Urteil des Berufungsgerichts vom 4. November 2020 erging fünf Monate nach Eingang. Unter den gegebenen Umständen erachtet die Kammer unter dem Titel einer allenfalls geringfügigen Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. der insgesamt langen Verfahrensdauer eine Reduktion der Strafe um 3 Monate für angemessen, wodurch eine Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren (81 Monate) resultiert. 21.5 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend ist für die Schuldsprüche wegen mehrfach qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren (81 Monaten) auszusprechen. Ein Aufschub des Strafvollzuges ist bei diesem Strafmass ausgeschlossen (Art. 42 ff. aStGB e contrario). In Anwendung von Art. 51 aStGB ist dem Beschuldigten die ausgestandene Unter- suchungshaft von insgesamt 637 Tagen (27. Februar 2017 bis 25. November 2018) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Strafe am 26. November 2016 vorzeitig angetreten hat. V. Landesverweisung 22. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverweisung Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB greift 46 grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.1.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sogenannte Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erste kumulative Bedingung) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweite kumulative Bedingung) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332, E. 3 S. 336 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Das Gesetz definiert weder, was unter einem schweren persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet sich zur Beurteilung eines Härtefalls grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit von Ausländern (VZAE; SR 142.201 [Stand am 1. April 2020]) an. In der neusten Fassung von Art. 31 Abs. 1 der VZAE wurde im Vergleich zur Fassung Stand 1. Mai 2017 der Buchstabe b (Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Gesuchsteller) gestrichen. Abs. 1 Bst. a VZAE seinerseits verweist aber neu auf die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), wo in den Bst. a und b die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Respektierung der Werte der Bundesverfassung erwähnt werden. Es bleibt somit auch gemäss aktueller Fassung der VZAE inhaltlich bei der Prüfung nach den gleichen Kriterien. Neben der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Respektierung der Werte der Bundesverfassung sind gemäss VZAE weiter folgende Kriterien massgebend: Die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), wobei das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107] und Art. 11 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2.3); die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen und eine Ausbildung zu erlangen (Bst. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Da die Auflistung in Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht abschliessend ist, sind zudem die sozialen 47 Wiedereingliederungsaussichten des Verurteilten miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 338 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.2). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch auf vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten abstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Bei der Beurteilung eines Härtefalls schreibt Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB des Wei- teren vor, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen sei, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Hierzu sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen. Diese nimmt an, dass der Widerruf einer Niederlassungsbewilli- gung zwar mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden muss, im Fall schwerer oder wiederholter Straftaten aber selbst bei einem in der Schweiz gebo- renen Ausländer, der sein ganzes Leben hier verbracht hat, nicht ausgeschlossen ist. Besonders zu beachten sind dabei die Intensität der Bindungen des Ausländers an die Schweiz und die Wiedereingliederungsschwierigkeiten in seinem Ursprungs- land (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 339 ff.). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall so weit wie möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 341 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger ist im Vergleich zur bisherigen Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregimes. Das Bundesgericht ist daher nach einer ersten Stellungnahme dem parlamentarischen Willen gefolgt, die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten. Es erkannte, dass das Gesetz zweifellos eine restriktive Auslegung und Anwendung der Härtefallklausel verlangt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Des Weiteren ist bei der Orientierung an der Rechtsprechung zum Ausländerrecht die mit der Einführung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV und Art. 66a ff. StGB beabsichtigte Verschärfung der bestehenden Ordnung zu beachten (BGE 144 IV 332 E. 3 S. 342, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten 48 Familienkreis zählen in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4 mit Hinweisen und 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2; BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3; vgl. auch 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020, E 1.1.2.). Betreffend die Bemessung der Dauer der Landesverweisung steht dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen sind. Weiter ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a). 23. Landesverweisung im vorliegenden Fall 23.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall und begründete dies umfassend. Sie hielt im Sinne eines Fazits fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten in der Schweiz befinde, wo er inzwischen fast so lange lebe wie in seinem Heimatland 49 DE.________. In der Schweiz habe er Fuss gefasst, wenn auch nicht besonders tiefgreifend. Er sei aber auch mit seinem Heimatland nach wie vor verbunden, so dass ein Verlassen der Schweiz kein nicht hinzunehmender Härtefall darstellen würde. Auch der Ehefrau des Beschuldigten sei es zuzumuten, nach DE.________ zu reisen, zumal auch sie DP.________ und Englisch spreche und erst im Jahre 2014 von DE.________ in die Schweiz eingereist sei. Alleine aus der Anwesenheit der Tochter in der Schweiz lasse sich kein persönlicher Härtefall ableiten bzw. überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten (pag. 3962, S. 112 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festgesetzt. Aus- serdem wurde die Ausschreibung im Schengener Informationssystem verfügt (pag. 3962 f., S. 112 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 23.2 Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Vorinstanz eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen habe – dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte ein Interesse an der Rückkehr in die Schweiz habe, weil zumindest sein Sohn in der Schweiz lebe und das Verschulden des Beschuldigten im unteren bis mittleren Bereich liegen würde. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden, da sein Sohn bereits 18 Jahre alt sei und es ihm zuzumuten sei, seinen Vater auch an einem anderen Ort zu besuchen und den Kontakt zu ihm zu pflegen. Zudem lebe sein Sohn von klein an bei der Mutter und aus den Akten ergebe sich nichts, was auf eine besonders enge Bindung schliessen lasse. Auch die gelegentlichen Besuche im Gefängnis würden noch keine intensive Beziehung bedeuten. Zudem sei das Bundesgericht, was den Härtefall angehe, sehr streng. Die Tatsache, dass man eine Familie hier habe – ein Kind, welches hier zur Schule gehe – genüge schlichtweg nicht für einen Härtefall. Es sei nur ein Härtefall, wenn der Beschuldigte sich vor der Verhaftung zu 100 % um das Kind gekümmert habe, er also für das Kind die Hauptbezugsperson gewesen sei. Das sei hier nicht der Fall. Es liege kein Härtefall vor. Zudem sei die berufliche Wiedereingliederung in der Schweiz sicher nicht besser als im Heimatland. Man dürfe auch nicht vergessen, dass bereits der blosse Besitz einer qualifizierten Menge von 18 Gramm reinem Kokain im Normalfall einen Landesverweis von 5 Jahren zur Folge habe. Bei der vorliegenden Umsatzmenge könne daher nicht ein Landesverweis von bloss 7 Jahren ausgesprochen werden. Das würde in keinem Verhältnis stehen. Schaue man die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Obergerichts an, so werde bei Freiheitsstrafen zwischen 3 bis 5 Jahren eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen werden. Bei Freiheitsstrafen über 5 Jahren betrage die Dauer der Landesverweisung mindestens 10 Jahre. Vorliegend habe man eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren, weshalb eine Landesverweisung von über 10 Jahre angebracht sei. Es werde daher eine Landesverweisung von 13 Jahren beantragt. Zudem sei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen (pag. 4057 f.). 50 23.3 Vorbringen des Beschuldigten und der Verteidigung Demgegenüber führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dass zwar eine Katalogtat vorliege, allerdings von einem Härtefall auszugehen sei. Zudem würden die privaten gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen, weshalb auf eine Landesverweisung zu verzichten sei. Zur Begründung führte die Verteidigung aus, dass die Vorinstanz selbst zum Schluss gekommen sei, dass die Integration in der Schweiz einigermassen gelungen sei. Er sei Taxifahrer, spreche Deutsch und könne sich «über Wasser halten». Ausserdem würden nur geringe Vorstrafen vorliegen. Wichtig seien aber vorliegend die Familienverhältnisse. Der Beschuldigte habe eine Tochter, welche die DQ.________. Klasse besuche und hier integriert sei. Wie bei vielen anderen Schweizern seien die finanziellen Verhältnisse auch nicht besonders gut, was aber nicht ausschlaggebend sei. Der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sei vorhanden, er habe versucht, als Taxischauffeur sich und seine Familie «über Wasser zu halten». Weiter sei er seit 19 Jahren in der Schweiz und sei gesund. Bezüglich der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat führt die Verteidigung aus, dass die Migrationsbehörden immer schreiben würden, dass diese gegeben sei. Man müsse bedenken, dass wenn selbst die Menschen in DE.________ keine grossen Arbeitsmöglichkeiten in ihrem Land hätten, es der Beschuldigte, nach einer 20-jährigen Abwesenheit erst recht nicht habe. Vorliegend seien ohnehin nur die Familienverhältnisse wichtig; der Beschuldigte habe zwei in der Schweiz geborene Kinder im Alter von 9 und 18 Jahren. Zudem sei er mit der Mutter der Tochter verheiratet. Die Tochter würde aus ihrem Leben gerissen werden, müsste sie mit ihrer Mutter nach DE.________ ausreisen. Der Kontakt über das Internet könne den persönlichen Kontakt nicht ersetzen. Müsste der Beschuldigte ausreisen, so würde die Familie auseinandergerissen werden. Daher sei ein Härtefall gemäss Art. 8 EMRK zu bejahen. Bei der Interessenabwägung sei zu beachten, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes die privaten Interessen – selbst bei Betäubungsmitteldelikten – überwiegen würden, wenn eine besondere familiäre und persönliche Bindung im Aufenthaltsstaat bestehe. Das sei hier der Fall; es würden sogar zwei solche Bindungen bestehen, nämlich zu seiner Ehefrau und Tochter sowie zu seinem Sohn. Im Hinblick auf die beantragten 4 Jahre und einem Verschulden im unteren Bereich überwiege vorliegend das private Interesse gegenüber dem öffentlichen. Es werde daher beantragt, von einer Landesverweisung abzusehen (pag. 4064 f.). 23.4 Beurteilung durch die Kammer 23.4.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist DE.________ Staatsbürger und verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung C (pag. 4018). Er ist Ausländer i.S. von Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde gemäss den vorstehenden Ausführungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB), was im Regelfall die ob- ligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). 51 Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 23.4.2 Härtefallprüfung 20.4.2.1 Vorbemerkungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Ein- griffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (vgl. dazu die Er- wägungen unter V.22. Allgemeine Grundlagen der obligatorischen Landesverwei- sung hiervor). 20.4.2.2 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse und Beachtung der Schweizer Rechtsordnung Ob der Beschuldigte in der Schweiz als integriert gilt, erschliesst sich namentlich daraus, inwieweit er die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, die Werte der Bundesverfassung respektiert, über Sprachkompetenzen verfügt sowie anhand seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben resp. der erworbenen Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG). Die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE), seine finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) sowie der Gesundheitszustand (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE; siehe dazu Ziff. 20.4.2.3) fliessen in die Beurteilung mit ein. Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.1). Im Grundsätzlichen ist sodann festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz annimmt. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.5.1). Der Beschuldigte wurde am W.________ in DE.________ geboren, reiste am 20. Februar 2001 in die Schweiz ein und erhielt eine Bewilligung für Familiennach- zug. Am 19. November 2015 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Kontrollfrist war bis zum 20. November 2020 gültig, wobei diese voraussichtlich um 52 fünf Jahre verlängert werde, da es sich bei der Niederlassungsbewilligung (C- Ausweis) um eine unbefristete Bewilligung handle (pag. 4018). Der Beschuldigte wuchs in DE.________ bei seiner Familie auf und besuchte dort gemäss eigenen Angaben während 12 Jahren die Schule und absolvierte anschliessend eine 3- jährige Lehre als «Unternehmer» (pag. 3572). Mittlerweile befindet er sich seit rund 20 Jahren in der Schweiz und hat damit einen Grossteil seines Lebens hier ver- bracht. Gleiches gilt auch für die bis zu seiner Einreise in die Schweiz verbrachte Zeit in seinem Herkunftsland. Der Beschuldigte ist der deutschen Sprache in den Grundzügen mächtig, war aber bei den Einvernahmen jeweils auf einen Übersetzer angewiesen. Trotzdem war es ihm mit seinen Sprachkenntnissen möglich, den Beruf als Taxichauffeur auszuü- ben. Diese berufliche Tätigkeit hat er bis zu seiner Verhaftung ausgeübt. Aufgrund des laufenden Strafverfahrens wurde ihm schliesslich gekündigt (pag 2897 ff.; pag. 3195 ff.). Vor seiner Tätigkeit als Taxichauffeur war der Beschuldigte bei ver- schiedenen Unternehmen als temporärer Angestellter tätig (pag. 3785 Z. 26). So- weit ersichtlich, absolvierte er aber nie eine Lehre oder eine (Berufs-)Ausbildung in der Schweiz. Der Beschuldigte bestritt seinen Lebensunterhalt weitgehend selbstständig mit der Ausübung seines Berufes als Taxichauffeur. Allerdings musste er teilweise Sozial- hilfe beanspruchen und war nicht in der Lage, den finanziellen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn vollumfänglich nachzukommen (pag. 3785 Z. 12 ff.). Seit dem 1. April 2017 ist er bei der Sozialhilfe gemeldet und weist mittlerweile einen Saldo von CHF 217'483.40 aus (Familiennachzug). Der Beschuldigte verfügt über keine Vermögenswerte. Zudem ist im Betreibungs- und Verlustscheinregister eine Betreibung in Höhe von CHF 220.00 verzeichnet (pag. 4018 ff.). Über das gesellschaftliche Leben des Beschuldigten ist nicht viel bekannt. Vor seiner Verhaftung lebte er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter zusammen (pag. 3575 ff.). Sein aus erster Ehe stammender Sohn (geb. DS.________) lebt in DO.________ bei seiner Mutter (pag. 3582; pag. 3784 ff.). Weitere Sozialkontakte scheint der Beschuldigte in der Schweiz aber nicht zu haben: Auf die Frage des Gerichtspräsidenten, was er ausserhalb der Familie für Kontakte in der Schweiz habe, antwortete er pauschal mit „Ich habe Kollegen, Freunde und so“, ohne allerdings konkret zu werden. Soweit bekannt, war der Beschuldigte auch nie in einem Verein oder dergleichen. Vereins- oder Arbeitskollegen hat der Beschuldigte – soweit ersichtlich – keine. Solche oder sonstige Kollegen hat der Beschuldigte denn auch nie erwähnt. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sagte der Beschuldigte aus, dass er vor allem zu seiner Familie und Verwandten Kontakt habe (pag. 4049 Z. 13). Sein gesellschaftliches Leben spielte sich primär in der Familiengemeinschaft ab; in der Schweiz bestehen ausser seiner Ehefrau und seiner Tochter keine tieferen Beziehungen. Dass er über private Beziehungen gesellschaftlicher Natur verfügen würde, welche über eine normale Integration hinausgehen, ist daher nicht ersichtlich und auch in keiner Weise dargetan (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.1). 53 Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte zwar zu einem gewissen Grad beruflich integriert. Allerdings ist bei ihm keine soziale oder kulturelle Integration in der Schweiz auszumachen. Dem Strafregisterauszug vom 21. Oktober 2020 (pag. 4041 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits vorbestraft ist; er wurde in den Jahren 2012 und 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie 2015 wegen Betrugs jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt hat er sich – aus rein finanziellen Beweggründen und ohne selber süchtig zu sein – der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit eines Verbrechens schuldig gemacht. Er hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt und zuletzt massiv missachtet. Insgesamt schlägt die Delinquenz des Beschuldigten klar negativ zu Buche. 20.4.2.3 Gesundheitszustand Die Vorinstanz hielt dazu unter dem Titel Arbeits- und Ausbildungssituation und Chancen dazu im Heimatstaat fest, dass der Beschuldigte körperlich gesund sei (pag. 3961, S. 111 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zu der zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einzig ausführte, dass er einen erhöhten Blutdruck habe, was aber nicht so schlimm sei (pag. 4049 Z. 6 f.). Der Gesundheitszustand des Beschuldigten steht einer Landesverweisung somit nicht im Weg. 20.4.2.4 Familienverhältnisse Der Beschuldigte war 5 Jahre mit einer Schweizerin verheiratet (2000 – 2005). Sie haben – wie bereits erwähnt – einen gemeinsamen Sohn (geb. DS.________), der mit seiner Mutter zusammen in DO.________ lebt (pag. 3582). Gemäss Angaben des Beschuldigten hatte er immer Kontakt zu seinem Sohn und es fanden auch hin und wieder Besuche statt (pag. 3785). Weiter führte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er 2007 oder 2008 in DE.________ geheiratet habe. Seine Ehefrau ist DE.________ Staatsangehörige und reiste 2014 mit der in DE.________ geborenen Tochter (geb. DN.________) in die Schweiz ein. Bis zu seiner Verhaftung lebte der Beschuldigte mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter zusammen (pag. 3582; pag. 3785 f.). Gemäss ei- genen Angaben hat der Beschuldigte vier Geschwister, wobei drei davon in DM.________ leben würden (pag. 3786 f.). Die Ehefrau des Beschuldigten ist – wie der Beschuldigte – DE.________ Staats- angehörige. Über ihren Werdegang in DE.________ ist nichts bekannt. Seit 2014 lebt sie in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung (Stand: 13. Dezember 2018, pag. 3582). Seine Ehefrau arbeitet in einem 40%-Pensum als Reinigungskraft. Sie und ihre Tochter werden von der Sozialhilfe unterstützt. So- weit ersichtlich spricht sie Englisch und DP.________, allerdings kaum Deutsch (vgl. pag. 3786). Wie der Beschuldigte selber ist auch seine Ehefrau – soweit er- sichtlich – in sozialer Hinsicht kaum integriert. 54 Über die Tochter des Beschuldigten ist lediglich bekannt, dass sie im Alter von 2 Jahren mit ihrer Mutter in die Schweiz einreiste. Sie spricht Deutsch und Englisch – und wohl auch DP.________ – und besucht hier die Schule (pag. 382; pag. 3786). Weiter hat der Beschuldigte nach wie vor Verwandte in DE.________ und reist regelmässig dorthin, so zuletzt im Dezember 2016 (pag. 3787). 20.4.2.5 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Wiedereingliederung (in der Schweiz), Rückfallgefahr und wieder- holte Delinquenz Der Beschuldigte hat seine ganze Schul- und Ausbildungszeit in DE.________ verbracht und spricht die Landessprache (pag. 3572). Zu seinem Heimatland unterhält er offenbar nach wie vor stabile Verbindungen (vgl. oben Ziff. 20.4.2.4). Wie sein letzter dortiger Aufenthalt von Dezember 2016 bis Februar 2017 zeigt, kann er in DE.________ uneingeschränkt ein- und ausreisen. Ihm droht weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- bzw. landesrechtlichen Nachteilen verbunden. Auch wäre der Vollzug einer allfälligen Landesverweisung möglich (pag. 4018). Der Beschuldigte beherrscht die Landessprache DP.________ einwandfrei und ist mit der dortigen Kultur vertraut. Infolge seiner aufrechterhaltenen Nähe zum Heimatland, dem bestehenden familiären Netzwerk und der ihm bekannten Kultur gilt er – trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz – als nach wie vor mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Dies gilt umso mehr, als sich sein gesellschaftliches Leben in der Schweiz ganz vorwiegend im Kreise Angehöriger des eigenen Landes abspielt. Auch wenn die Reintegration in DE.________ nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden wäre, erscheinen die Resozialisierungschancen im Herkunftsland aus den genannten Gründen grundsätzlich gut. Zudem dürfte es ihm im Alter von 44 Jahren möglich sein, in DE.________ eine Tätigkeit, beispielsweise als Taxichauffeur, auszuüben. Es besteht mithin durchaus die Möglichkeit, dass der Beschuldigte auf dem Arbeitsmarkt in DE.________ – anders als in der Schweiz – Fuss fassen kann und es ihm gelingen wird, eine Existenz aufzubauen. Mit Blick auf seine berufliche Vergangenheit (pag. 319f ff.; pag. 3784 ff.) und der längeren Abwesenheit aufgrund der Haftstrafe – erscheint fraglich, ob sich der Beschuldigte erfolgreich und dauerhaft in den Schweizer Arbeitsmarkt integrieren kann und künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt (und denjenigen der Familie) aufzukommen. Im Übrigen vermag der Umstand, dass die Wirtschaftslage in DE.________ schwieriger ist als in der Schweiz, für sich allein die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern, sonst würde die Ausnahme zur Regel (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 E. 3.4.2). Vor dem Hintergrund obgenannter Ausführungen ist bezüglich sozialer Wiedereingliederung in der Schweiz festzuhalten, dass eine effektive Eingliederung noch gar nie wirklich erfolgt ist. Zudem waren beim Beschuldigten kaum Einsicht oder aufrichte Reue auszumachen. Mit Blick auf seine strafrechtliche Vergangenheit ist von einer grundsätzlich bestehenden Rückfallgefahr 55 auszugehen, zumal seine finanziellen Verhältnisse relativ schlecht waren bzw. sind und er den Betäubungsmittelhandel vorab aus finanziellen Gründen betrieben hat. 20.4.2.6 Zumutbarkeit der Ausreise für die Familie Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Frau und Kinder zutreffen würde. Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen, wobei für Kinder im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland zumutbar ist. Art. 8 EMRK gewährleistet grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3). Die Ehefrau des Beschuldigten ist ebenfalls DE.________ Staatsangehörige, ist mit der dortigen Kultur vertraut und spricht die Landessprache. Sie spricht wenig bis gar kein Deutsch, geht zwar einer Teilzeitarbeit nach, ist aber von der Sozialhilfe abhängig. Die 9-jährige Tochter ist nicht in der Schweiz geboren, geht aber hier zur Schule. Sie hat demnach einen starken Bezug zur Schweiz. Es ist davon auszugehen, dass auch die Tochter die Sprache DP.________ beherrscht. Zudem kommt sie aus dem gleichen Kulturkreis wie die Eltern und befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Sowohl der Ehefrau als auch der Tochter ist es demnach zuzumuten, nach DE.________ zu ziehen und das Familienleben mit dem Beschuldigten dort fortzusetzen, sollten sie sich gegen einen Verbleib in der Schweiz entscheiden. Andernfalls steht es der Ehefrau und der Tochter offen, den Kontakt zum Vater durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 E. 2.6.3). Dies gilt erst recht für den volljährigen Sohn des Beschuldigten. Er gehört nicht zur Kernfamilie und soweit ersichtlich besteht zwischen ihm und seinem Vater keine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, so dass er nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. 20.4.2.7 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Das bedeutet namentlich, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen, d.h. eine grosse Zahl von Betroffenen in vergleichbarer Weise treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). 56 Ein solcher persönlicher Härtefall liegt beim Beschuldigten mit Blick auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Alles in allem sprechen die Integration des Beschuldigten, seine finanziellen Verhältnisse, sein Gesundheitszustand, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland, die sozialen Eingliederungsaussichten, die Rückfallgefahr und seine strafrechtliche Vorbelastung – insbesondere die mit einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren sanktionierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Trotz seiner langen Aufenthaltszeit in der Schweiz konnte sich der Beschuldigte nicht wirklich in der Schweiz integrieren. Ausser seiner Familie hat der Beschuldigte in der Schweiz keine tieferen Beziehungen. Er wäre zudem kaum in der Lage, für den Lebensunterhalt für sich und seiner Familie aufzukommen. Die berufliche Wiedereingliederung in der Schweiz erscheint höchst fraglich. Weder beim Beschuldigten – noch bei seiner Ehefrau – sind mithin Umstände ersichtlich, welche auf einen hohen Integrationsgrad schliessen liessen. Die Resozialisierungschancen in DE.________, wo der Beschuldigte seine Schul- und Ausbildungszeit verbrachte, erscheinen intakt, verfügt der Beschuldigte doch über einen sehr engen Bezug zu DE.________ und zur dortigen Kultur. Einzige Argumente für einen Härtefall sind grundsätzlich die lange Anwesenheit in der Schweiz und die Familie des Beschuldigten. Die Kammer hat durchaus bedacht, dass die Landesverweisung des Beschuldigten die Familie, insbesondere die Tochter, hart trifft. Die lange Anwesenheit in der Schweiz und die konkreten familiären Verhältnisse vermögen jedoch für sich allein einen persönlichen Härtefall – angesichts des Umstandes, dass alle weiteren Kriterien negativ zu werten sind – letztlich nicht zu rechtfertigen. Auch die Ehefrau und die Tochter besitzen die DE.________ Staatsbürgerschaft und sprechen DP.________ und Englisch. Zudem ist davon auszugehen, dass auch die Ehefrau des Beschuldigten – wie der Beschuldigte selber – Verbindungen nach DE.________ hat. Die 9-jährige Tochter befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Wie oben dargelegt, erscheint es sowohl der Ehefrau als auch der Tochter zumutbar, dem Beschuldigten nach DE.________ zu folgen und das Familienleben mit dem Beschuldigten dort fortzusetzen. Zudem lebt sein 19-jähiger Sohn bereits über 15 Jahren nicht mehr mit ihm zusammen. Ihm ist es zuzumuten, den Kontakt zum Vater durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht zu erhalten. Das Gleiche gilt auch für Mutter und Tochter, sollten sie sich für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne des Gesetzes (Art. 66a Abs. 2 StGB) und der dazugehörigen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt somit nicht vor. 23.4.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung nicht zu- gunsten des Beschuldigten ausfallen, da unter den gegebenen Umständen das öf- 57 fentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz praxisgemäss klar überwiegt. 23.4.4 Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu, wobei zunächst einmal dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen ist. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Schliesslich kann die Landesverweisung nur für eine längere Zeit als fünf Jahre verfügt werden, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a). Zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung besteht in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 2 Bst. a-c BetmG verurteilt. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten hierfür – verbal ausgedrückt in Relation zum weiten Strafrahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe – als leicht bis mittel ein und legte die Freiheitsstrafe auf 6 ¾ Jahre fest (vgl. Ziff. IV.21.5 hiervor). In Relation dazu er- scheint eine Landesverweisung von 9 Jahren als angemessen. 23.4.5 Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung aus- geschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schen- gener Informationssystem (SIS) wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Gemäss Art. 24 Abs. 2 SIS- II-Verordnung wird eine Ausschreibung dann ins SIS eingegeben, wenn das Einrei- se- und Aufenthaltsverbot (also konkret die Landesverweisung) auf einer «Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit» beruht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt wurde, «die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist», oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Person schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten plant (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und b SIS-II-Verordnung). Im Falle des Beschuldigten liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschreibung im SIS vor, weshalb die bereits von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung zu bestätigen ist. 58 VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten belaufen sich auf total CHF 50'498.00 (exkl. Kosten für die amtliche Vertei- digung) und sind infolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung auf- zuerlegen. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 151.20 (vgl. Ziff. I.5. hiervor) wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 267 i.V. mit Art. 442 Abs. 4 StPO). Damit hat der Beschuldigte noch erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 50'346.80 zu bezahlen. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Per- son einlegt (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, so werden die Verfahrenskosten – den zivilprozessualen Regeln folgend – der beschuldigten Person auferlegt. Unterliegt die Staatsanwaltschaft vollumfäng- lich, so trägt der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten. Bei teilweisem Ob- siegen werden die Verfahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. ab- gewiesenen Anträge dem Bund bzw. dem Kanton und der beschuldigten Person auferlegt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf total CHF 4’000.00 festgesetzt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. November 2020 einen Schuldspruch. Hinsichtlich des Strafmasses unterliegen beide Parteien: Der Beschuldigte beantragte eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten, die Generalstaatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren sowie eine Landesverweisung von 13 Jahren. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren sowie einer Landesverweisung von 9 Jahren, unterliegt die Generalstaatsanwaltschaft in wesentlich geringerem Masse. Es erscheint deshalb angemessen, dem Beschuldigten 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, 59 ausmachend CHF 3'000.00, und dem Kanton Bern 1/4, ausmachend CHF 1'000.00. 25. Entschädigungen des amtlichen Verteidigers (Fürsprecher B.________) Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Fürsprecher B.________ machte erstinstanzlich eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 48'432.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was einem Zeitaufwand von 212 Stunden entspricht (189 h + 46 x ½ [MLaw]; pag. 3821 ff.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz wurde von der Vorinstanz gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 28. Januar 2020 (pag. 3821 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen (Art. 135 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Fürsprecher B.________ somit eine Entschädigung von total CHF 48'432.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 48'432.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 11'430.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher B.________ mit Honorar- note vom 4. November 2020 (pag. 4068 ff.) einen Aufwand von 32 Stunden à 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 144.00 und Mehrwertsteuer von CHF 627.10 geltend. Die Kammer erachtet den Aufwand mit Blick auf den gebotenen Zeitauf- wand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als an- gemessen. Davon wird 1/4 der amtlichen Entschädigung, ausmachend total CHF 1'762.00, als Entschädigung für das teilweise Obsiegen ausbezahlt. Diesbezüglich besteht we- der für den Kanton noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 3/4 der amtlichen Entschädigung, ausmachend total CHF 5'285.90, entfallen dem- nach auf sein Unterliegen. Der Beschuldigte hat die auf sein Unterliegen entfallen- 60 de ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'285.90 dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'292.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 26. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen über diverse Gegenstände unter Ziffer VI.2. (pag. 3837 f.) sowie die Verwendung des beschlagnahmten Betrags von CHF 151.20 zur anteilsmässigen Verrechnung mit den Verfahrenskosten gemäss Ziffer VI.3. (Art. 267 i.V. mit 442 Abs. 4 StPO; pag. 3838) sind in Rechtskraft er- wachsen. 27. Vorzeitiger Strafvollzug Bei diesem Ausgang des Verfahrens geht der Beschuldigte in den am 26. Novem- ber 2018 angetretenen Strafvollzug zurück. 28. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN CB.________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V. mit Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienst- lichen Daten (PCN CB.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V. mit Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 61 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2020 (PEN 19 804/805/806) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend des mit Urteil des DF.________ vom 15.01.2013 ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs ohne Aus- richtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten einge- stellt wurde (Art. 46 Abs. 5 StGB; Urteilsdispositiv Ziff. I.). 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert, ban- den- und gewerbsmässig begangen am 2.1. 20.11.2016, 04:30 Uhr bis 05:22 Uhr, in C.________ durch Befördern von 100 g Kokaingemisch (Ziff. 1.1.7. AKS), 2.2. 13.11.2016 in C.________ durch Erlangen, Besitzen, Befördern und Veräussern ev. Verschaffen von mindestens 100 g Kokaingemisch (Ziff. 1.2.21. AKS), 2.3. 14.11.2016 in C.________ durch Erlangen, Besitzen, Befördern und Veräussern ev. Verschaffen von mindestens 100 g Kokaingemisch (Ziff. 1.2.26. AKS), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten (Urteilsdispositiv Ziff. II.). 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig be- gangen durch 3.1. Besitzen, Befördern und Veräussern von mindestens 11'900 g Kokainge- misch (brutto) resp. mindestens 6'052.4 g reinem Kokain, indem er im Auftrag von anderen Personen von C.________ aus Kokain an diverse Abnehmer und Orte in der Schweiz verbrachte, namentlich (Urteilsdispositiv Ziff. III.2.) 3.1.1. 150 g Kokaingemisch resp. 76.3 g reines Kokain am 17.10.2016 in C.________, Strecke F.________ und G.________ mit CHF 1‘300.00 Umsatz und CHF 400.00 Gewinn (Ziff. 1.2.1. AKS), 3.1.2. 240 g Kokaingemisch resp. 122.1 g reines Kokain am 23.10.2016 in C.________, Strecke H.________ und I.________ mit CHF 2‘020.00 Umsatz und CHF 580.00 Gewinn (Ziff. 1.2.2. AKS), 62 3.1.3. 420 g Kokaingemisch resp. 213.7 g reines Kokaingemisch am 23.10.2016 in C.________, Strecke J.________ und K.________ mit CHF 3‘460.00 Umsatz und CHF 940.00 Gewinn (Ziff. 1.2.3. AKS), 3.1.4. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 23.10.2016 in C.________, Strecke L.________ und M.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.4. AKS), 3.1.5. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Ko- kain am 24.10.2016 in C.________, auf der Strecke N.________ und in O.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.5. AKS), 3.1.6. 600 g Kokaingemisch resp. 305.3 g reines Kokain am 24.10.2016 in C.________, auf der Strecke P.________ und in Q.________ mit CHF 5‘000.00 Umsatz und CHF 1‘300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.6. AKS), 3.1.7. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke R.________, und in S.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.7. AKS), 3.1.8. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke L.________ und in M.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.8. AKS), 3.1.9. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke T.________ und in U.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.9. AKS), 3.1.10. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke V.________, und in AF.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.10. AKS), 3.1.11. 600 g Kokaingemisch resp. 305.3 g reines Kokain am 30.10.2016 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit CHF 5‘000.00 Umsatz und CHF 1‘300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.11. AKS), 3.1.12. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 31.10.2016 in C.________, auf der Strecke Z.________ und in AA.________ mit CHF 1‘000.00 Umsatz und CHF 400.00 Gewinn (Ziff. 1.2.12. AKS), 63 3.1.13. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 31.10.2016 in C.________, auf der Strecke AB.________ und in AC.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.13. AKS), 3.1.14. 320 g Kokaingemisch resp. 162.8 g reines Kokain am 31.10.2016 in C.________, auf der Strecke AD.________ und in AE.________ mit CHF 2‘660.00 Umsatz und CHF 740.00 Gewinn (Ziff. 1.2.14. AKS), 3.1.15. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 01.11.2016 in C.________, auf der Strecke J.________ und in K.________ mit CHF 1‘700.00 Umsatz und CHF 500.00 Gewinn (Ziff. 1.2.15. AKS), 3.1.16. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 06.11.2016 in C.________, auf der Strecke V.________ und in AF.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.16. AKS), 3.1.17. 170 g Kokaingemisch resp. 86.5 g reines Kokain am 06.11.2016 in C.________, auf der Strecke AG.________ sowie in AH.________ mit CHF 1‘300.00 Umsatz und CHF 440.00 Gewinn (Ziff. 1.2.17. AKS), 3.1.18. 1‘530 g Kokaingemisch resp. 778.7 g reines Kokain am 07.11.2016 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 12‘340.00 Umsatz und CHF 3‘160.00 Gewinn (Ziff. 1.2.18. AKS), 3.1.19. 110 g Kokaingemisch resp. 55.9 g reines Kokain am 07.11.2016 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 980.00 Umsatz und CHF 320.00 Gewinn (Ziff. 1.2.19. AKS), 3.1.20. 300 g Kokaingemisch resp. 152.6 g reines Kokain am 08.11.2016 in C.________, auf der Strecke AK.________ und in AL.________ mit CHF 2‘200.00 Umsatz und CHF 700.00 Gewinn (Ziff. 1.2.20. AKS), 3.1.21. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 13.11.2016 in C.________, auf der Strecke AM.________ und in AN.________ mit CHF 1‘400.00 Umsatz und CHF 500.00 Gewinn (Ziff. 1.2.22. AKS), 3.1.22. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 13.11.2016 in C.________, auf der Strecke AO.________ und in AP.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.23. AKS), 3.1.23. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 13.11.2016 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 1‘700.00 Umsatz und CHF 500.00 Umsatz (Ziff. 1.2.24. AKS), 64 3.1.24. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 13.11.2016 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 1‘700.00 Umsatz und CHF 500.00 Gewinn (Ziff. 1.2.25. AKS), 3.1.25. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 14.11.2016 in C.________, auf der Strecke AD.________ und in AE.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.27. AKS), 3.1.26. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 20.11.2016 in C.________, auf der Strecke J.________ und in K.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.28. AKS), 3.1.27. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 20.11.2016 in C.________, auf der Strecke V.________ und in AF.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.29. AKS), 3.1.28. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 20.11.2016 in C.________, auf der Strecke AQ.________ und in AR.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.30. AKS), 3.1.29. 250 g Kokaingemisch resp. 127.2 g reines Kokain am 27.11.2016 in C.________, auf der Strecke AK.________ und in AL.________ mit CHF 2‘100.00 Umsatz und CHF 600.00 Gewinn (Ziff. 1.2.31. AKS), 3.1.30. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 27.11.2016 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.32. AKS), 3.1.31. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 27.11.2016 in C.________, auf der Strecke AS.________ und in AT.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.33. AKS), 3.1.32. 480 g Kokaingemisch resp. 244.3 g reines Kokain am 28.11.2016 in C.________, auf der Strecke AU.________ und in AV.________ mit CHF 2‘500.00 Umsatz und CHF 1‘060.00 Gewinn (Ziff. 1.2.34. AKS), 3.1.33. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 28.11.2016 in C.________, auf der Strecke AU.________ und in AV.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.35. AKS), 65 3.1.34. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 29.11.2016 in C.________, auf der Strecke AW.________ und in AX.________ mit Umsatz CHF 800.00 und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.36. AKS), 3.1.35. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 29.11.2016 in C.________, auf der Strecke AY.________ und in AZ.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.37. AKS), 3.1.36. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 29.11.2016 in C.________, auf der Stecke AD.________ und in AE.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.38. AKS), 3.1.37. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 29.11.2016 in C.________, auf der Strecke BA.________ und in BB.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.39. AKS), 3.1.38. 230 g Kokaingemisch resp. 221.7 g reines Kokain am 30.11.2016 in C.________, auf der Strecke AK.________ und in AL.________ mit CHF 1‘940.00 Umsatz und CHF 560.00 Gewinn (Ziff. 1.2.40. AKS), 3.1.39. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 30.11.2016 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit Umsatz CHF 900.00 und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.41. AKS), 3.1.40. 210 g Kokaingemisch resp. 106.8 g reines Kokain am 30.11.2016 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit unbe- kanntem Umsatz und CHF 520.00 Gewinn (Ziff. 1.2.42. AKS), 3.1.41. 250 g Kokaingemisch resp. 127.2 g reines Kokain am 04.12.2016 in C.________, auf der Strecke AS.________ und in AT.________ mit CHF 5‘000.00 Umsatz und CHF 600.00 Gewinn (Ziff. 1.2.43. AKS), 3.1.42. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 04.12.2016 in C.________, auf der Strecke AY.________ und in AZ.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.44. AKS), 3.1.43. 100 g Kokaingemisch resp. 50.8 g reines Kokain am 05.12.2016 in C.________, auf der Strecke BC.________ und in BD.________ mit unbekanntem Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.45. AKS), 66 3.1.44. 200 g Kokaingemisch resp. 101.7 g reines Kokain am 05.12.2016 in C.________, auf der Strecke BC.________ und in BD.________ mit unbekanntem Umsatz und CHF 500.00 Gewinn (Ziff. 1.2.46. AKS), 3.1.45. 230 g Kokaingemisch resp. 117 g reines Kokain am 05.12.2016 in C.________, auf der Strecke BE.________ und in BF.________ mit CHF 4‘300.00 Umsatz und CHF 560.00 Gewinn (Ziff. 1.2.47. AKS), 3.1.46. 250 g Kokaingemisch resp. 127.2 g reines Kokain am 05.12.2016 in C.________, auf der Strecke BE.________ und in BF.________ mit unbekanntem Umsatz und CHF 600.00 Gewinn (Ziff. 1.2.48. AKS), 3.1.47. 550 g Kokaingemisch resp. 279.9 g reines Kokain am 15.02.2017 in C.________, auf der Strecke AS.________ und in AT.________ mit CHF 4‘500.00 Umsatz und CHF 1‘200.00 Gewinn (Ziff. 1.2.49. AKS), 3.1.48. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 15.02.2017 in C.________, auf der Strecke J.________ und in K.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.50. AKS), 3.1.49. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 15.02.2017 in C.________, auf der Strecke BG.________ und in BH.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.51. AKS), 3.1.50. mindestens 100 g Kokaingemisch resp. mindestens 50.8 g reines Kokain am 15.02.2017 in C.________, auf der Strecke X.________ und in Y.________ mit CHF 900.00 Umsatz und CHF 300.00 Gewinn (Ziff. 1.2.52. AKS), 3.1.51. 300 g Kokaingemisch resp. 152.6 g reines Kokain am 20.02.2017 in C.________, auf der Strecke V.________ und in AF.________ mit CHF 2‘500.00 Umsatz und CHF 700.00 Gewinn (Ziff. 1.2.53. AKS), 3.1.52. 610 g Kokaingemisch resp. 310.4 g reines Kokain am 26.02.2017 in C.________, auf der Strecke BI.________ und in BJ.________ mit CHF 4‘980.00 Umsatz und CHF 1‘320.00 Gewinn (Ziff. 1.2.54. AKS), 3.1.53. 400 g Kokaingemisch resp. 203.5 g reines Kokain am 26.02.2017 in C.________, auf der Strecke AI.________ und in AJ.________ mit CHF 11‘000.00 Umsatz und CHF 900.00 Gewinn (Ziff. 1.2.55. AKS); 3.2 Besitzen, Befördern und Anstalten treffen zum Veräussern von 1'990 g Kokaingemisch (brutto) resp. 1'920 g Kokaingemisch (netto) resp. 1'015.5 g reinem Kokain, indem er im Auftrag von anderen Personen am 27.02.2017 von C.________ aus Kokain an diverse Abnehmer und Orte in der Schweiz 67 verbringen wollte, in C.________, auf der Strecke BK.________ und in BL.________ (Urteilsdispositiv Ziff. III.3.), 4. der A.________ durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons BM.________ vom 15.12.2015 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 900.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, die Probezeit um ein Jahr auf total drei Jahre verlängert wurde und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden (Urteilsdispositiv Ziff. IV.1.-3.). 5. weiter verfügt wurde, dass (Urteilsdispositiv Ziff. VI.2.-3.) 5.1. die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie 1 Navigationsgerät TomTom BN.________ (Ass. 201), 1 Navigationsgerät Gamin Nüvi BO.________, Nr. BP.________ (Ass. 206), 1 Notizzettel „BQ.________“ (Ass. 202), 1 Notizzettel „BR.________“ (Ass. 203), 1 Notizzettel „BS.________“ (Ass. 204), 1 couvert C5 mit Dokumenten (Ass. 205), Quittungen / BT.________ vom 25./26./27.2.2017 (Ass. 209), 1 Mobiltelefon Samsung GTS BU.________ mit eingelegter SIM-Card BV.________ Lycamobile (Ass. 213), 1 Mobiltelefon WIKO mit eingelegter SIM-Card BW.________ Mucho und BX.________ Swisscom (Ass. 214), 1 Lederumhängetasche Adidas, blau, Behältnis für Drogen (Ass. 100), 1 SIM-Karten-Halter „Sunrise“, PIN BY.________/PUK BZ.________ (Ass. 24), 1 SIM-Karten-Halter „Mucho“ BW.________ (Ass. 25), 1 SIM-Karten-Halter „Lycamobile“ Nr. CA.________ (Ass. 1000), Diverse Notizen mit Rufnummern, Namen und Adressen (Ass.1001), Notizzettel mit handschriftlichen Notizen bzw. Abrechnungen (Ass. 1002) zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB), 5.2. der beschlagnahmte Betrag von CHF 151.20 zur anteilsmässigen Verrechnung mit den Verfahrenskosten verwendet wird (Art. 267 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifi- ziert, banden- und gewerbsmässig begangen durch Einfuhr und Beförderung von mindestens 12'890 g Kokaingemisch (brutto) resp. mindestens 6'548.1 g reinem Kokain, indem er im Auftrag von anderen Personen mit einem Personenwagen im grenznahen Ausland in D.________ (DG.________) und in der Region E.________ (DG.________) Kokain mit sich führende Drogenkuriere abholte und diese über die Grenze nach C.________ chauffierte, namentlich 1. am 23.10.2016 (Ziff. 1.1.1. AKS), 2. am 30.10.2016 (Ziff.1.1.2. AKS), 3. am 05.11.2016 (Ziff. 1.1.3. AKS), 68 4. am 06.11.2016 (Ziff. 1.1.4. AKS), 5. am 13.11.2016 (Ziff. 1.1.5. AKS), 6. am 20.11.2016 (Ziff. 1.1.6. AKS), 7. am 27.11.2016 (Ziff. 1.1.8. AKS), 8. am 04.12.2016 (Ziff. 1.1.9. AKS), 9. am 11.12.2016 (Ziff. 1.1.10. AKS), 10. am 19.02.2017 (Ziff. 1.1.11. AKS), 11. am 26.02.2017 (Ziff. 1.1.12. AKS), und gestützt darauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hier- vor in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB; 40, 47, 51, 66a aStGB; 19 Abs. 2 Bst. a, b und c i.V. mit 19 Abs. 1 Bst. b, c, d, g und Abs. 3 Bst. a BetmG; 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 ¾ Jahren (81 Monate). Die Untersuchungshaft von 637 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 26. November 2018 vorzei- tig angetreten wurde. 2. Zu einer Landesverweisung von 9 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) angeordnet. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 50'498.00. Der beschlagnahmte Betrag von CHF 151.20 wird mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. I.5.2. hiervor). 4. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 (3/4 von total CHF 4'000.00). Der verbleibende Verfahrenskostenanteil von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Bern (¼ von total CHF 4'000.00). III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 69 Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 93.00 200.00 CHF 18’600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 440.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 19’040.00 CHF 1’523.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20’563.20 volles Honorar CHF 23’250.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 440.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 23’690.00 CHF 1’895.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 25’585.20 nachforderbarer Betrag CHF 5’022.00 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 119.00 200.00 CHF 23’800.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’076.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 25’876.30 CHF 1’992.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 27’868.80 volles Honorar CHF 29’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2’076.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 31’826.30 CHF 2’450.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 34’276.95 nachforderbarer Betrag CHF 6’408.15 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 48'432.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 48'432.00 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 11'430.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt (gemäss Kostennote vom 4. November 2020): 70 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 32.00 200.00 CHF 6’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 144.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’544.00 CHF 503.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’047.90 volles Honorar CHF 8’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 144.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’144.00 CHF 627.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’771.10 nachforderbarer Betrag CHF 1’723.20 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 7'047.90. A.________ hat dem Kanton Bern 3/4 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 7'047.90, ausmachend CHF 5'285.90, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'723.20, ausmachend CHF 1'292.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/4, ausmachend CHF 2'192.80, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN CB.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN CB.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: 71 - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (unverzügliche Mitteilung des Dispositivs; Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsamt des Kantons BM.________ (Dispositiv, vorab zur Information; Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgefängnis CC.________ (nur Dispositiv; unverzüglich, vorab per Fax) - dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG) Bern, 4. November 2020 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 1. März 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Susedka Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 72