A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 2'186.00 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 538.50, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz