und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2, 47,106 Abs. 1-3, 148a Abs. 2 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung von einem Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'410.00, ausmachend CHF 1'470.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Ein Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'410.00, ausmachend CHF 2'940.00, trägt der Kantons Bern. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.