16. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die von der Vorinstanz bemessene Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ vor erster Instanz werden bestätigt. Da die Beschuldigte nur noch ein Drittel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, ist sie nur noch in diesem Umgang zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten angemessenen Kostennote von Fürsprecherin B.________ vom 4. Januar 2021 (pag. 357) bestimmt.