17 fang von einem Drittel, ausmachend CHF 1'470.00, zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen zwei Drittel, ausmachend CHF 2’940.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00 (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a VKD). Die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft ist mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren nur insofern durchgedrungen, als für die Zeit nach dem 1. Oktober 2016 Art. 148a StGB anstelle von Art. 105 AVIG Anwendung findet.