Hätte die Staatsanwaltschaft allerdings von Anfang an einen leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 2 angenommen, so wäre keine Anklage erhoben, sondern vorerst ein Strafbefehlsverfahren nach Art. 352 ff. StPO durchgeführt worden. Ein solches wäre um einiges kostengünstiger ausgefallen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigten werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens somit lediglich im Um-