426 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Aus Billigkeitsgründen erscheint es jedoch gerechtfertigt, ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen. Es können den Strafbehörden keine unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen im Sinne von Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO vorgeworfen werden, zumal die Rechtslage in Bezug auf Art. 148a StGB in vielen Punkten nach wie vor ungeklärt ist. Hätte die Staatsanwaltschaft allerdings von Anfang an einen leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art.