426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dass die Kammer einen anderen Straftatbestand als die Anklage und die Vorinstanz anwendet, ändert an den Kostenfolgen für das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich nichts. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen.