V. Landesverweisung Die Beschuldigte wird vorliegend aufgrund von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig erklärt. Es liegt keine Katalogtat zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB vor. Eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB ist ebenfalls ausgeschlossen, da Art. 148a Abs. 2 StGB eine Übertretung darstellt (vgl. Art. 103 StGB) und nicht ein Vergehen oder Verbrechen (vgl. Art. 10 StGB), wie von der Bestimmung verlangt. Zumal eine Anordnung der Landesverweisung gar nicht möglich ist, kann auch nicht darauf verzichtet werden. Somit ist dazu nichts im Urteilsdispositiv aufzuführen.