16 re jedenfalls unangemessen im Anwendungsbereich von Art. 148a StGB viel höhere Strafen auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB sowie aufgrund der Empfehlungen der VBRS-Richtlinien (S. 4) auf 6 Tage festzusetzen.