14. Konkretes Strafmass In Berücksichtigung aller zur Strafzumessung relevanten Punkte erachtet die Kammer eine Busse von CHF 600.00 als angemessen. Diese Strafhöhe ist im Einklang mit der Empfehlung in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) zum Tatbestand von Art. 85 des bernischen Sozialhilfegesetzes (SHG, BSG 860.1). Werden im Bereich der Sozialhilfe während eines Jahres Nebenverdienste nicht gemeldet, so empfehlen die Richtlinien 10 % des verschwiegenen Betrages als Busse festzulegen (S. 51).