Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren immer kooperativ verhalten. Sie war grundsätzlich geständig. Dass sie angab, nicht gewusst zu haben, dass sie die Tätigkeiten deklarieren muss, schadet nicht. Denn die Vorstellung der Beschuldigten, es sei bei Leistungen der Arbeitslosenversicherung um ihren Lohnverlust bei der H.________ gegangen, erscheint nachvollziehbar, auch wenn der subjektive Tatbestand bejaht wurde. Sie hat das unrechtmässig bezogene Geld bereits zurückbezahlt (tätige Reue). Die Geständigkeit und die Rückzahlung sind strafmindernd zu berücksichtigen. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.