13. Täterkomponenten Die Beschuldigte ist 61 Jahre alt. Sie ist nicht vorbestraft. Sie arbeitet zu 80 % in einer Wäscherei und hat mehrere Zusatzverdienste mit Reinigungsarbeiten, womit sie insgesamt monatlich auf ungefähr netto CHF 4'000.00 kommt (pag. 273 Z. 35 ff.). Sie unterstützt ihre im Heimatland lebende Mutter. Das geringe Einkommen der Beschuldigten ist bei der Festsetzung der Busse strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Ansonsten wirken sich ihr Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral auf die Strafe aus. Die Beschuldigte hat sich im Strafverfahren immer kooperativ verhalten.