Ihr Verhalten war zwar in subjektiver Hinsicht tatbestandmässig, ging aber kein bisschen darüber hinaus. In Bezug auf die Bereicherung bzw. den Erhalt von unrechtmässigen Leistungen kann ihr lediglich eine Eventualabsicht angelastet werden. Dies wirkt sich deutlich strafmindernd aus. Obwohl die Beschuldigte in Deutsch nur Basiskenntnisse hat, wäre die Tat insbesondere durch Nachfragen ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht.