15 ration in den Formularen der Arbeitslosenkasse keine Anstrengungen, ihre unregelmässigen kleinen Nebeneinkünfte zu vertuschen. Da dies allerdings bereits Grundlage zum Vorliegen eines leichten Falles war, kann dies in der Strafzumessung nur geringfügig berücksichtigt werden. Das objektive Tatverschulden wiegt im Bereich des leichten Falles mittelschwer. In subjektiver Hinsicht sind keine achtenswerten Beweggründe der Beschuldigten auszumachen. Ihr Verhalten war zwar in subjektiver Hinsicht tatbestandmässig, ging aber kein bisschen darüber hinaus.