zu Art. 98 StGB). Da gemäss den vorangehenden Erwägungen eine Übertretung vorliegt, erging das erstinstanzliche Urteil vom 19. Mai 2020 in Bezug auf sämtliche Handlungen der Beschuldigten vor dem 19. Mai 2017 nach Ablauf von drei Jahren. Da die Kammer nach Auslegung des Tatbestandes von Art. 148a StGB eine tatbestandliche Handlungseinheit annimmt, wirkt sich dies auch auf den Lauf der Verjährung aus. Diese