9. Prüfung der Verjährung Die Strafverfolgung verjährt bei Übertretungen in drei Jahren (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verjährung beginnt, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst. b StGB). Die Bestimmung von Art. 98 Bst. b StGB gelangt zur Anwendung in Fällen von tatbestandlicher oder natürlicher Handlungseinheit (MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 18 ff. zu Art. 98 StGB).