139 Z. 181 ff.). Dass die Beschuldigte grundsätzlich bemüht ist, staatliche Vorgaben zu erfüllen, zeigt sich auch darin, dass sie sich vorbildlich um Rückzahlung der rückgeforderten Beträge bemühte. Kriminelle Energie lässt sich beim Verhalten der Beschuldigten tatsächlich nicht ausmachen. Ihr Verschulden liegt im sehr leichten Bereich. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich in Gesamtwürdigung aller Umstände um einen Fall, der in Auslegung der Bestimmung von Art. 148a StGB nicht in den Anwendungsbereich einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 148a Abs. 1 i.V.m. Art. 66a Bst. e StGB fallen sollte.