Anders als im dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Beschuldigte auf Konfrontation mit den unvollständigen Angaben nichts verschwiegen. Sie gab vielmehr an, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie die unregelmässigen kleinen Arbeiten hätte angeben sollen und es nicht ihre Absicht gewesen sei, irgendetwas Unrechtes zu tun oder die Arbeitslosenkasse zu hintergehen (pag. 96). Ihr Berater beim RAV attestierte ihr ein sehr pflichtbewusstes motiviertes Verhalten (pag. 137 Z. 109 f., pag. 139 Z. 176 ff.). Böswilligkeit der Beschuldigten schloss er aus (pag. 139 Z. 181 ff.).