Sie nahm keinerlei weitere Verschleierungshandlungen vor. Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher von anderen in der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 148a StGB. So hat sie beispielsweise keine Urkunden gefälscht, wie dies der Beschuldigte im Urteil der 1. Strafkammer SK 19 62 vom 7. November 2019 tat. Anders als im dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 zugrundeliegenden Sachverhalt hat die Beschuldigte auf Konfrontation mit den unvollständigen Angaben nichts verschwiegen.