13 unangemessenen Lebensstandard leisten. Der Deliktsbetrag ist unter den gegebenen Umständen als relativ geringfügig zu betrachten. Neben dem Deliktsbetrag sind sodann weitere Elemente zu prüfen, die das Verschulden herabsetzen können. Der subjektive Tatbestand der Beschuldigten war vorliegend zwar knapp zu bejahen, in Bezug auf den Erhalt von unrechtmässigen Leistungen liegt jedoch einzig Eventualvorsatz vor. Sie nahm keinerlei weitere Verschleierungshandlungen vor.