148a Abs. 2 StGB vorliegt. Der Gesamtdeliktsbetrag liegt mit CHF 6'890.15 zwar deutlich über der empfohlenen Grenze der SSK von CHF 3'000.00, hingegen noch weit unter den in der Lehre vertretenen Beträge von CHF 10'000.00, CHF 15'000.00 oder gar CHF 30'000.00. Der Betrag verteilt sich über einen Deliktszeitraum von fast zwei Jahren. Die Beschuldigte hatte keine Vorstellung davon, in welcher Höhe sich die nicht angegebenen bescheidenen Nebeneinkünfte auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung auswirken würden. So erscheint es der Kammer wenig sachgerecht, der Beschuldigten diesen Betrag verschuldensmässig zur Last zu legen.