Auch in Bezug auf die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten liegt gemäss Beweisergebnis lediglich eine Eventualabsicht vor. Sie wusste nicht sicher ob, und schon gar nicht in welcher Höhe, ihr mit Nichtangabe der bescheidenen Einkünfte aus Reinigungs- und Haushaltsarbeiten zu hohe Leistungen zukommen würden. Die Eventualabsicht auf Bereicherung ist zwar zu bejahen, wenn auch nicht auf einen bestimmbaren Betrag. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB und von Art. 105 AVIG ist erfüllt. Es ist zu prüfen, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt.