148a StGB ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht meldete die Beschuldigte trotz expliziter und verstandener Frage in den monatlich ausgefüllten Formularen nach aktuellen Arbeiten bzw. Arbeitgebern ihre unregelmässigen Reinigungs- und Haushaltsarbeiten bei diversen Arbeitgebern nicht. Sie tat dies wissentlich und willentlich und handelte damit vorsätzlich in Bezug auf die Nichtmeldung. In Bezug auf den Erhalt auf unrechtmässige Leistungen handelte die Beschuldigte jedoch lediglich eventualvorsätzlich. Da sie bereits vor ihrer Arbeitslosigkeit nebenbei geputzt hatte und für den Ausfall ihres früheren Verdienstes bei der H.________