Die Arbeitslosenversicherung richtete ihr aufgrund dessen höhere Leistungen aus, als sie es bei Kenntnis dieser Arbeiten getan hätte. Die Arbeitslosenversicherung irrte sich aufgrund der unvollständigen Angabe der Beschuldigten über deren Einkommensverhältnisse und richtete zu hohe Leistungen im Umfang von insgesamt CHF 6'890.15 (pag. 200 ff.) aus. Der objektive Tatbestand von Art. 105 AVIG und von Art. 148a StGB ist somit erfüllt.