12 8. Subsumtion unter den Tatbestand Indem die Beschuldigte auf den monatlich auszufüllenden Formularen ihre unregelmässigen Reinigungs- und Haushaltsarbeiten für verschiedene Arbeitgeber jeweils nicht angab, hat sie gegenüber der Arbeitslosenversicherung unvollständige Angaben gemacht. Die Arbeitslosenversicherung richtete ihr aufgrund dessen höhere Leistungen aus, als sie es bei Kenntnis dieser Arbeiten getan hätte.