Anders verhält es sich, wenn die Kammer zum Schluss gelangen würde, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. Art. 148a Abs. 2 StGB sieht als Strafe Busse vor und stellt im Unterschied zu Art. 105 AVIG lediglich eine Übertretung dar (vgl. Art. 103 StGB), die u.a. keinen Eintrag im Strafregister zur Folge hat (vgl. Art. 366 Abs. 2 Bst. a StGB e contrario). In diesem Fall ist die neue Bestimmung im Strafgesetzbuch klar die mildere. Es müsste daher auch für die Handlung vor dem 1. Oktober 2016 bei heutiger Beurteilung das neue (mildere) Recht angewendet werden.