Wie oben dargelegt, geht die Kammer über den gesamten Tatzeitraum von einer strafrechtlichen Handlungseinheit und nicht von mehreren Einzeltaten aus. Demnach muss auch für die Frage des anwendbaren Rechts für die gesamte Tat eine Bestimmung zur Anwendung gelangen und nicht zwei verschiedene Bestimmungen. Würde die Tat der Beschuldigten nach Art. 148a Abs. 1 StGB beurteilt, ist demgegenüber Art. 105 AVIG aufgrund der tieferen abstrakten Strafandrohung die mildere Bestimmung. Es wäre somit auf die ganze Tat das alte Recht, d.h. Art. 105 AVIG anzuwenden. Anders verhält es sich, wenn die Kammer zum Schluss gelangen würde, dass ein leichter Fall im Sinne von Art.