Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3. mit Hinweisen). Die Strafbestimmung von Art. 105 AVIG ist ein Vergehen, das die Beschuldigte (teilweise) begangen haben soll, bevor Art. 148a StGB am 1. Oktober 2016 in Kraft trat. Wie oben dargelegt, geht die Kammer über den gesamten Tatzeitraum von einer strafrechtlichen Handlungseinheit und nicht von mehreren Einzeltaten aus.