Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass die Tat der Beschuldigten bereits vor dem 1. Oktober 2016 begonnen hatte. Für die Handlungen der Beschuldigten vor dem 1. Oktober 2016 ist die Lex-mitior- Regel nach Art. 2 Abs. 2 StGB zu beachten. Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten der Bestimmung des StGB begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für die betroffene Person das mildere ist. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen.