105 AVIG zur Anwendung gelangen, so würde Art. 148a Abs. 2 StGB im Bereich der Arbeitslosenversicherung jeglicher Anwendungsbereich entzogen. Der Gesetzgeber beabsichtigte, dass mit der Einführung von Art. 148a StGB die sozialversicherungsrechtlichen Straftatbestände nur insofern Anwendung finden sollen, als dass sie Handlungen erfassen, die nach dem neuen Tatbestand nicht strafbar sind (BBl 2013 6039). Für Handlungen ab dem 1. Oktober 2016 würde somit grundsätzlich ausschliesslich Art. 148a StGB zu Anwendung gelangen. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass die Tat der Beschuldigten bereits vor dem 1. Oktober 2016 begonnen hatte.