11 von Art. 148a StGB hinaus. Die letztere neuere Bestimmung muss daher nach Auffassung der Kammer in jedem Fall vorgehen. Dies hat – entgegen der Meinung der Vorinstanz – auch dann zu gelten, wenn ein leichter Fall im Sinne Art. 148a Abs. 2 StGB und damit lediglich eine Übertretung vorliegt. Würde aufgrund des Wortlauts von Art. 105 Abs. 5 AVIG («sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt») anstatt des leichten Falles von Art. 148a Abs. 2 StGB die ältere Strafbestimmung von Art. 105 AVIG zur Anwendung gelangen, so würde Art.