Klar ist, dass der Gesetzgeber davon ausging, die Tatbestände würden sich jeweils gegenseitig ausschliessen. Zur Auslegung der Bestimmungen bezüglich der Konkurrenzfrage ist der allgemeine Grundsatz, wonach neueres Recht älterem vorgeht («lex posterior derogat priori»), heranzuziehen (sog. materielle Aufhebung, vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 265). Art. 105 AVIG und Art. 148a StGB stellen in Bezug auf den vorliegenden Fall genau dasselbe Verhalten unter Strafe. Art. 105 AVIG geht nicht über den Tatbestand