148a Abs. 2 StGB zur Anwendung, so bleibt die Konkurrenzfrage unklar, zumal die Strafandrohung von Art. 148a Abs. 2 StGB mit Busse weniger schwer wiegt als eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach Art. 105 AVIG. Dieser Umstand scheint in die Überlegungen in der Botschaft nicht einbezogen worden zu sein. Klar ist, dass der Gesetzgeber davon ausging, die Tatbestände würden sich jeweils gegenseitig ausschliessen.