148a StGB ausgeschlossen sein, weil in den entsprechenden Erlassen die mit schwererer Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen des StGB vorbehalten seien. Erfülle ein Verhalten sowohl den sozialversicherungsrechtlichen Tatbestand als auch den Tatbestand von Art. 148a StGB, so komme aufgrund der strengeren Strafdrohung Letzterer zur Anwendung (BBl 2013 6039 f.). Offensichtlich ist damit, dass Art. 148a Abs. 1 StGB dem Tatbestand von Art. 105 AVIG vorgeht. Gelangt jedoch Art. 148a Abs. 2 StGB zur Anwendung, so bleibt die Konkurrenzfrage unklar, zumal die Strafandrohung von Art.