Der Rechtsprechung lasse sich eine allfällige Anwendbarkeit von Art. 105 AVIG, und demnach die Möglichkeit einer (nichtobligatorischen) Landesverweisung beim Vorliegen eines leichten Falles, nicht entnehmen (pag. 348). 7.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Botschaft des Bundesrates soll eine echte Konkurrenz zwischen den Straftatbeständen im Bundessozialversicherungsrecht mit Art. 148a StGB ausgeschlossen sein, weil in den entsprechenden Erlassen die mit schwererer Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen des StGB vorbehalten seien.