Sie beantragte jedoch für die Handlungen vor dem 1. Oktober 2016 einen Schuldspruch nach Art. 105 AVIG und für die Handlungen nach dem 1. Oktober 2016 einen nach Art. 148a Abs. 1 StGB und hielt damit die entsprechenden Bestimmungen für die entsprechenden Zeiträume für anwendbar (pag. 330). Die Verteidigung führte im Berufungsverfahren entgegen dem vorinstanzlichen Urteil aus, Art. 105 AVIG solle Art. 148a Abs. 2 StGB nicht vorgehen. Der Rechtsprechung lasse sich eine allfällige Anwendbarkeit von Art.