148a Abs. 2 StGB eine Busse ausgefällt. Art. 105 AVIG liege mit seiner Strafandrohung von Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zwischen diesen Strafandrohungen und gehe demnach nur dem Übertretungstatbestand nach Art. 148a Abs. 2 StGB vor, trete jedoch beim Grundtatbestand in unechter Gesetzeskonkurrenz zurück (pag. 308, S. 10 der Urteilbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft machte in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung keine einschlägigen Ausführungen zur Frage der Konkurrenz. Sie beantragte jedoch für die Handlungen vor dem 1. Oktober 2016 einen Schuldspruch nach Art.