10 7. Anwendbares Recht und Konkurrenz 7.1 Erwägungen der Vorinstanz und Vorbringen der Parteien Art. 105 AVIG und Art. 148a StGB stellen dasselbe Verhalten unter Strafe. Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung fest, für die Zeit vor dem 1. Oktober 2016 sei Art. 105 AVIG erfüllt und für die Zeit danach stehe Art. 148a StGB in Idealkonkurrenz dazu. Art. 105 AVIG enthalte eine formelle Subsidiaritätsklausel. Während Art. 148a Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr androhe, werde in leichten Fällen nach Art. 148a Abs. 2 StGB eine Busse ausgefällt.