Auch aus der Auslegung von Art. 148a StGB ergibt sich, dass nicht die in den einzelnen Monaten zu Unrecht bezogenen Leistungen, sondern der Gesamtbetrag der unrechtmässigen Leistungen bzw. die Gesamtdauer der wiederholten unvollständigen Angaben Grundlage der Beurteilung sein muss. Das Auslegungsergebnis von Art. 148a StGB verlangt eine Gesamtbetrachtung. Es liegen zudem ein Gesamtvorsatz und ein fortwährendes Handeln bzw. Unterlassen mit klarem zeitlichen Zusammenhang durch nicht gemachte Angaben vor. Die Tat der Beschuldigten muss als eine materiell-strafrechtlich relevante Handlung beurteilt werden.